Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die sog. Einbenennung regelt der § 1618 BGB
. Ihre Tochter kann Ihren (neuen) Ehenamen als Nachnamen auch führen (oder ihn voran- oder anfügen), wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Sie haben die elterliche Sorge alleine oder gemeinsam mit dem Exmann,
- Sie leben fortan mit Ihrem Ehemann und der Tochter in einem gemeinsamen Haushalt,
- Sie stimmen der Namenserteilung zu,
- Ihr Ehemann stimmt der Namenserteilung für die (Stief-)tochter zu,
- der andere Elternteil (Exmann bzw. Vater) erklärt ebenfalls seine Einwilligung
- und Ihre Tochter stimmt der Namenserteilung zu.
Alle erforderlichen Erklärungen bedürfen nach § 1618 Satz 5 BGB
der öffentlichen Beglaubigung durch einen Notar. Sie können aber auch vom Standesamt beurkundet werden, § 45 Abs. 2 PStG
.
Durch die Einbenennung wird der neue Geburtsname des Kindes grds. unwandelbar fixiert: Wenn Sie sich also evtl. wieder scheiden lassen und Ihren Geburtsnamen annehmen, kann sich das Kind dieser Namensänderung nicht anschließen.
Die Ersetzung der Einwilligung Ihres Exmannes zur Einbenennung durch das Familiengericht, wenn dieser (was oftmals vorkommt) nicht zustimmen will, findet nur in Ausnahmefällen statt. Es müssen die Interessen des Kinder derart überwiegen, dass eine Einbenennung zum Schutz des Kindeswohls unabdingbar ist bzw. ohne Einbenennung schwerwiegende Nachteile für das Kind zu erwarten wären.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen und alles Gute
Diese Antwort ist vom 12.01.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Das sorgen liegt gemeinsam, meine Tochter lebt jedoch bei mir.
Mein zukünftiger Ehemann würde sich natürlich freuen, wenn seinen Namen trägt.
Was auch ihr Wunsch ist.
Wenn ich sie richtig verstanden habe brauche ich die Einwilligung meines ex Ehemannes.
Muss er zur Hochzeit im April anwesend sein oder reicht ein von ihm unterzeichnetes Schriftstück?
Zu Ihrer Nachfrage:
Die Einbenennung kann am Hochzeitstag erfolgen, sie kann aber auch später noch erfolgen. Wollen Sie alle am Hochzeitstag denselben Namen führen, dann müsste der Exmann an diesem Tag der Namensänderung seiner Tochter auf dem Standesamt schriftlich zustimmen. Ein von Ihnen vorgelegtes Schriftstück mit seiner Zustimmung genügt nicht. Er muss persönlich anwesend sein und sich ausweisen können.