Sehr geehrte Ratsuchende,
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich wie folgt nach Ihren Angaben beantworten möchte.
Die von Ihnen in Ihrem Vortrag zitierten Einkünfte aus Spekulationsgeschäften sind keine solchen, da diese durch die Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften abgelöst wurde.
Beiden ist jedoch verwandt, dass diese zum Einen unter die Sonstigen Einkünfte im Sinne des Einkommensteuersystemes fallen, und zum Anderen nicht dem vertikalen Verlustausgleich zugeführt werden dürfen.
Dies bedeutet, dass Sie zwar im jeweiligen Veranlagungszeitraum als horizontalem Verlustausgleich innerhalb der Einkünfte aus Spekulations- bzw. privaten Veräußerungsgeschäften miteinander verrechnet werden dürfen.
Sollte hierbei jedoch ein negatives Ergebnis herausspringen, so dass negative Einkünfte aus Spekulations- bzw. privaten Veräußerungsgeschäften vorliegen, dürfen diese nicht mit anderen Einkunftsarten verrechnet werden dürfen.
Diese negativen Einkünfte könnten jedoch, insbesondere wenn eine etwaige – wie auch immer geartete – Festsetzungsverjährung noch nicht eingetreten ist, periodenübergreifend in weiteren Veranlagungszeiträumen mit positiven Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet bzw. ausgeglichen werden.
Dies wäre Ihre Situation, da Sie nach Ihrem Vortrag diesbezüglich bereits negative Einkünfte für die Veranlagungszeiträume 2000 - 2003 vorzuweisen haben, die diesem periodenübergreifenden Verlustausgleich zugeführt werden könnten.
Ungeachtet einer dezidierten Prüfung des Eintritts der Festsetzungsverjährung, die diese Mailberatung anhand des Einsatzes wesentlich übersteigen dürfte, ist davon auszugehen, dass diese noch nicht eingetreten sein dürfte.
Somit kommt es zumindest für diese beiden Jahre, aber auch für 2002 und 2003 nicht auf die von Ihnen angeführte Entscheidung an, sondern der periodenübergreifende Verlustausgleich wäre in der Veranlagung für 2006 in 2007 vorzunehmen.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Zahn
Rechtsanwalt