Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte diese anhand des geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:
Theoretisch wäre es zwar möglich, dass es einen weiteren Kredit des Vaters geben könnte, für welchen die Grundschuld als Sicherheit haften könnte, weil einer Grundschuld im Gegensatz zur Hypothek nicht zwingend eine bestimmte zu sichernde Forderung gegenüber stehen muss. Ob aber tatsächlich eine so weitgehende Haftung hier in Frage kommt, hängt maßgeblich davon ab, welchen konkreten Inhalt die seinerzeit zwischen Bank und Vater getroffene Sicherungsabrede hatte. Sofern diese so weit gefasst sein sollte wie die von Ihnen geschilderte Ergänzungsvereinbarung bzw. bei Ihrer Übernahme aufgenommene Änderung, dass für sämtliche Forderungen gleich aus welchem Rechtsgrund die Grundschuld verhaftet sein soll, dann könnte sich diese Haftung auch auf etwaige weitere noch nicht bekannte Kredite des Vaters erstrecken, natürlich aber zumindest mit der Einschränkung, dass diese zum Zeitpunkt Ihrer Übernahme noch bestanden haben. Sollte jedoch die damalige Sicherungsabrede des Vaters wie eigentlich in solchen Fällen üblich, sich nur auf die drei erwähnten Darlehen mit den festgelegten Vertragsnummern erstreckt haben, dann wäre eine weitergehende Haftung nicht möglich. Normalerweise wird aber eben immer durch eine besondere Vereinbarung bzw. so genannte Zweckerklärung / Sicherungsabrede mit der Bank und dem Eigentümer genau bestimmt, welche konkreten Forderungen oder Kreditschulden durch die Grundschuld gesichert werden sollen. Sollte Ihr Vater seinerzeit solch eine Beschränkung jedoch nicht genau im Rahmen der Sicherungsabrede bzw. Zweckerklärung mit der Bank vereinbart haben, könnte wie schon erwähnt die Grundschuldhaftung tatsächlich nach dem von Ihnen geschildertem Sachverhalt weiter gehen als nur in Bezug auf die drei erwähnten Darlehen. In diesem Fall könnten Sie sich allenfalls noch darauf berufen, dass im Zusammenhang mit dem erwähnten Schreiben der Bank zu den drei Darlehensvertragsnummern zum Zeitpunkt der Übernahme durch Sie erkennbar nur noch diese drei Darlehen valutierten, so dass entsprechend der geschilderten Übernahmeerklärung zum Zeitpunkt deren Abschlusses auch nur (noch) diese drei Forderungen Gegenstand der weiteren Sicherungsabrede und damit der Grundschuldhaftung sein konnten.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Ansonsten wünsche ich noch einen schönen Tag und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Joschko
Rechtsanwalt
Hinweis: Diese Plattform kann eine Rechtsprüfung nicht ersetzen und leisten. Wenden Sie sich bitte direkt per E-Mail an mich, wenn Sie eine weitergehende Prüfung und Kommunikation wünschen. Hier kann nur eine erste Einschätzung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts gegeben werden.
Vielleicht war ich nicht deutlich genug: Es ist Tatsache, dass es noch ein Darlehen des Veräußerers gibt. Es bestand zum Zeitpunkt des Hauskaufes und als Sicherheit diente eine eingetragene Grundschuld. Hiervon hatten die Übernehmer aber keinerlei Kenntnis.
Verstehe ich es richtig, dass die Bausparkasse nicht verpflichtet ist, alle bestehenden Vertragsnummern zu nennen, für die die Übernehmer mit den Grundschulden haften sollen?
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
gern beantworte ich Ihre Nachfrage noch wie folgt:
Ja, das haben Sie grundsätzlich richtig verstanden. Es besteht diesbezüglich keine Aufklärungspflicht der Bank, hierüber hätte allenfalls der Veräußerer im Rahmen des Kaufvertragsschlusses informieren müssen, ggf. ergab sich dies ja auch bereits aus dem Inhalt des Kaufvertrages bzw. dem damaligen Grundbuchauszug. Wenn also das weitere zum Zeitpunkt der Übernahme noch nicht bekannte Darlehen noch ganz oder teilweise valutierte, dann wurde nach Ihren Angaben die Grundschuld wohl auch für dieses Übernommen. Etwas anderes könnte nur dann gelten, sofern die ursprüngliche Sicherungsabrede des Vaters dieses Darlehen nicht erfasst hätte. Um dies letztlich genau und abschließend beurteilen zu können, müsste eine detaillierte Überprüfung aller entsprechenden Unterlagen vorgenommen werden.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Joschko
Rechtsanwalt