Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben wie folgt beantworten:
Wenn eine Urheberrechtsverletzung vorliegt (was ich nach Ihrer Schilderung unterstelle) kann von Ihnen Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr Unterlassung und bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Handeln Schadensersatz verlangt werden (§ 97 UrhG
).
Ein Verschulden ist hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs - anders als für einen Schadensersatzanspruch - nicht erforderlich (beispielhaft Thüringer OLG, 2 W 658/03
).
Damit ist es leider für Sie egal, ob Sie von der Rechtsverletzung wussten.
Der Gegenstandswert bemisst sich an Hand des Interesses des Verletzten. Dabei ist auch die Bedeutung der CDs etc zu berücksichtigen. Der angegebene Gegenstandswert ist nicht unüblich, insbesondere nicht im Hinblick auf die Anzahl der CDs. Ggf. sollte hier trotzdem versucht werden, mit der Gegenseite eine Reduzierung zu erreichen.
Die Handlungen des Verkaufsagenten werden Sie sich zurechnen lassen müssen. Von dem Musikunternehmen sind Sie als Rechtsverletzer zu Recht angegangen worden.
Ob der Ebay-Shop Ihnen gegenüber haftet halte ich für zweifelhaft. Dieser hat bestimmt einen entsprechenden Haftungsausschluss in seinen Geschäftsbedingungen. Wenn nicht, könnte ihn nur eine nebenvertragliche Pflicht treffen – dies setzt aber voraus, dass der Shop die Rechtsverletzung erkannt hat.
Ich hoffe, Ihre Frage umfassend und zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Steininger
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 13.04.2005 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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