Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich für Ihre Anfrage und kann Ihnen diesbezüglich folgendes mitteilen:
1. Grundsätzlich sind auch mündliche Absprachen bindend. Jedoch haben Sie immer bei einer mündlichen Absprache das Problem der Beweisbarkeit.
Ihrer Schilderung nach haben Sie mündlich mit dem Autohändler abgesprochen, dass Winterreifen bei dem Gebrauchtwagen dabei sein sollten.
Wenn in der von Ihnen bezeichneten email von dem Verkäufer erklärt wird, dass er sich um Winterreifen für Sie kümmere, um die Zusage zu erfüllen, also nicht als kostenpflichtige Zusatzleistung, könnte eine Beweisbarkeit der Absprache vorliegen. Dies ist jedoch nur mit Sicherheit zu sagen, wenn die email geprüft werden kann.
Des Weiteren könnte der Händler einwenden, dass die Reifen ja bereits bei Übergabe vorhanden waren. Auch diesbezüglich müssen Sie beweisen können, dass eine Erfüllung durch diese Reifen nicht stattgefunden hat.
Wenn ich Sie richtig verstanden habe, ist Ihre Freundin auch bereit, diesbezüglich als Zeugin auszusagen. Damit könnte eine Beweisbarkeit bestehen.
So wie Sie die Angelegenheit beschreiben, gehe ich davon aus, dass Sie Ihren Anspruch auf den Erhalt von Winterreifen durchetzen können. Eine abschließende Beurteilunng ist jedoch erst nach genauer Kenntnis der emails sowie der möglichen Aussage Ihrer Freundin möglich.
Eine Umlegung auf Ölwechsel etc. ist an sich nicht vorgesehen, jedoch könnten Sie versuchen, diesbezüglich eine Einigung mit dem Händler herbeizuführen.
Siesollten dem Händler jedoch eine Frist setzen zur Verschaffung der Reifen. Wenn er diese nicht einhält, können Sie u.U. selbst Winterreifen kaufen und ihm diese in Rechnung stellen.
2. Ich gehe davon aus, dass Sie Verbraucher gem. § 13 BGB
sind, den Kombi also als Privatmann gekauft haben. In diesem Fall liegt ein sog. Verbrauchsgüterkauf vor. Beim Verbrauchsgüterkauf gelten einige Besonderheiten.Zunächst gilt, dass der Verkäufer mindestens ein Jahr für Sachmängel haften muss, die bei Übergabe des Fahrzeugs bereits vorlagen. Desweiteren gilt eine gesetzliche Beweislastumkehr zugunsten des privaten Käufers. Bei Auftreten eines Mangels innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Kauf wird gesetzlich vermutet, dass der Mangel bereits bei Übergabe des Fahrzeugs vorlag. Daneben greift die Garantie.
Somit hat der Händler die Mängel zu beseitigen, wenn er nicht beweisen kann, dass Sie diese zu vertreten haben.
Ich hoffe, dass ich Ihnen im Rahmen der Erstberatung auf Grund Ihrer Angaben eine erste rechtliche Orientierung geben konnte. Bitte beachten Sie, dass auf Grund von Angaben, die der Bearbeiterin nicht bekannt sind, eine andere rechtliche Beurteilung möglich ist.
Falls Sie eine Durchsetzung Ihrer Ansprüche auf gerichtlichem Wege in Erwägung ziehen, steht Ihnen unsere Kanzlei gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Christine Gerlach
Rechtsanwältin
Diese Antwort ist vom 31.10.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Guten Tag Fr. Gerlach,
vielen Dank für die schnelle Antwort. Zur Klärung noch folg. Details.
1. meine Freundin war bei der FZg-Übergabe nicht dabei, nur beim zweiten angesetzten Termin, bei dem Reifen zur Verfügen stehen sollten, aber nicht taten (lt. Aussage sollte sie zurückgestellt sein, waren aber nicht auffindbar. In anderen Fzg. befindliche gute Reifen waren nicht verfügbar, da die Schlüssel nicht zu Hand waren - grundsätzlich waren also Reifen verfügbar, mit denen die Zusagen einzuhalten gewesen wären.
Die Ablehnung der Reifen bei Erstübergabe basierte
a) auf der Verabredung einsatzfähiger WR
b) der Tatsache, daß die beigelegten WR an der Verschleißgrenze waren und eher ein Entsorgungsproblem darstellten
c) geschah im beiderseitigen Einvernehmen und (leider für mich) unter Zeitdruck wg. Urlaubsbeginns
2. eMail:
Von: Verkäufer
Gesendet: Montag, 25. September 2006 13:53
An: Käufer
habe gebrauchte winterräder da
mal anschauen?
(kommentar v. Autor: Termin fand statt, reifen nicht verfügbar)
----- Original Message -----
From: Käufer
To: Verkäufer
Sent: Wednesday, August 23, 2006 3:11 PM
Aus unseren Verhandlungen sind noch offene Punkte geblieben bzgl. der Winterreifen. Aus meiner Sicht 2 Mglkeiten:
1. sie haben SEHR GUTE (Winterurlaub-in-Österreich-taugliche) Winterreifen oder
2. ich kaufe neue WR und Sie beteiligen sich entsprechend. (50/50)
Auch die Gummi-Einlegematten waren noch offen.
Zur Wahrung der Fristen noch folg. Informationen:
- im Urlaub (M-E. Juli) aufgetreten:
- Kofferraumklappe läßt sich von außen nicht entriegeln.
mechanisches Problem. starkes zuwerfen der Tür hatte zeitweise pos. Wirkung. Derzeit funktioniert es wieder.
- nach Start des Autos funktionierte das Radio nicht.
Erst ein ausschalten, Schlüssel abziehen, Türen verriegeln bringt Abhilfe. Code Problem?
- Lüftungsauslaß Frontscheibe klappert (bei bestimmter Drehzahl in jedem Gang)
- Standlicht vorn links (H7) defekt (selbst gewechselt)
- Kühlflüssigkeit unter MIN (nach Kundendienst)
Ich bitte um Info wie wir weiter vorgehen sollen
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--> vermutlich aus Zeitgründen wird in og. Mail nicht auf meine Punkte eingegangen, grundsätzlich wird diese jedoch auch nicht wiedersprochen, sondern eben eine Ersatz angeboten.
2,5. u.U. ist der mehrfache Kontakt ebenfalls per Telefon-Einzelabrechnung nachweisbar.
3. Kauf war ein Privatkauf
4. Frist ist per eMail auf 17.11.06 gesetzt
Zusatz: Wie offen kann ich mich in diesem Fall an die Presse wenden, um andere Kunden vor diesem Geschäftsgebahren professioneller Händler zu informieren, ohne meinerseits wg. Verleumdung angezeigt zu werden.
Vielen Dank für Ihre Antworten
Sehr geehrter Fragesteller,
so wie Sie mir das schildern, scheint eine Beweisbarkeit vorzuliegen.Ich verweise daher auf die bereits gegebene Antwort bezüglich der weiteren Vorgehensweise. Nach Fristablauf können Sie grundsätzlich Reifen kaufen und diese dem Händler in Rechnung stellen.
Bezüglich der Veröffentlichung in der Presse würde ich Ihnen zu äußerster Vorsicht raten.
Mit freundlichen Grüßen
Christine Gerlach
Rechtsanwältin