Sehr geehrter Ratsuchender,
der Verein handelt auf Grund seiner Satzung und Beitragsordnung.
In der Beitragsordnung sind Zahlungsweise und Zahlungstermine geregelt.
Mit Eintritt in den Verein, akzeptieren Sie Satzung und Beitragsordnung .
Der Verein ist im Rahmen der §§ 242
, 315 BGB
(Treu und Glauben; billiges Ermessen) in der Mitgliedsbeitragsgestaltung frei. Dies ergibt sich bereits aus Art. 9 Abs. 1
des Grundgesetzes.
Eine Beitragsvorauszahlung für das Kalenderjahr ist nicht zu beanstanden.
Treu und Glauben stehen dem nicht entgegen.
Eine monatliche Zahlung würde die Buchhaltung umfangreicher machen, unter Umständen müsste der Verein für von ihm jährlich zu zahlende Beiträge in Vorleistung treten.
Sie sollten überprüfen, ob es eine Regelung gibt, die auch die monatliche Beitragszahlung zulässt.
Ohne Regelung einer monatlichen zahlungsweise (durch Satzung oder Beitragsordnung) haben Sie leider keinen Anspruch darauf.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 03.06.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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