Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Einen Unterhaltsanspruch gegen die Eltern hat ein erwachsenes Kind nur, wenn es entweder eine Ausbildung (einschließlich Schule, Studium, usw.) macht oder zu krank zum Arbeiten ist. Das müsste Ihre Stieftochter aber ggf. beweisen.
Wenn Sie davon ausgehen, dass keine ernsthafte Erkrankung vorliegt, besteht kein Unterhaltsanspruch. Sie können sie damit „vor die Tür setzen".
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Anja Holzapfel
-Rechtsanwältin-
-Fachanwältin für Familienrecht-
Nachfrage vom Fragesteller
12.12.2017 | 19:32
Tja,erst einmal dankeschön für ihre Auskunft.Also,da wir davon ausgehen müssen,das sie sobald sie merkt das det Spiel langsam ein Ende hat und wir konsequent etwas gegen ihr nicht enden wollendes Treiben unternehmen werden,wird sie sich sicher irgendwas neues einfallen lassen und noch nen Gang hochschalten.Was können wir tun um uns abzusichern und welche Möglichkeiten gibt es,das sie bei einem Zwangsauszug nicht unter der Brücke endet.Sorry wegen der grosszügigen Frage.gruss
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
12.12.2017 | 19:46
Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Sie können sich nicht absichern, dass Ihre Stieftochter nicht unter der Brücke endet. Sie können und sollten Ihre Unterstützungsleistungen einstellen. Ihre Stieftochter kann dann ggf. Sozialleistungen beantragen.
Letztendlich ist es dann Ihrer Steiftochter überlassen, ihr Leben in die eigene Hand zu nehmen. Sollte sie eine Ausbildung beginnen und zielgerichtet betreiben, kann in Zukunft ein Unterhaltsanspruch erneut entstehen. Andernfalls muss sie ihren Lebensunterhalt durch ungelernte Arbeit bestreiten oder Hartz IV beantragen. Allerdings wird ihr auch bei dem Bezug von Sozialleistungen eine Mitwirkung abverlangt wie z. B. Bewerbungen zu schreiben.
Vermutlich verlässt sich Ihre Stieftochter im Moment darauf, dass Sie und die Mutter sie nicht „hängenlassen". Daher besteht für sie auch keine Notwendigkeit, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Mit freundlichen Grüßen aus Wunstorf
Anja Holzapfel