Sehr geehrter Fragensteller,
zwar sind stets Ansprüche aus § 812 BGB wegen ungerechtfertigter Bereicherung denkbar.
Ein Rechtsgrund für das Behaltendürfen dürfte hier aber der nicht angefochtene WEG Beschluss sein.
§ 45 WEG:
"Die Anfechtungsklage muss innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben und innerhalb zweier Monate nach der Beschlussfassung begründet werden. Die §§ 233 bis 238 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend."
Man kann sicher aber durchaus über Schadensersatzansprüche gegen den Verwalter nach § 280 BGB nachdenken.
Berücksichtigen Sie in dem Kontext bitte auch die 3 jährige Regelverjährung nach den §§ 195 ff. BGB.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Saeger
Rückfrage vom Fragesteller
27.03.2021 | 20:58
sind Ansprüche aus §812 BGB ableitbar obwohl der Kaufpreis des Teilgebäudes 2006 195.000 Euro
betragen hatte und der Verkaufspreis nach den o.a Renovierungsmaßnahmen 2019 185.000 Euro war.
mfG
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
27.03.2021 | 21:56
Sehr geehrter Fragensteller,
ich bin recht skeptisch, was überhaupt den Anspruch dem Grunde nach aus § 812 BGB belangt. Siehe zum einen schon oben.
Zum anderen sind aber auch die Gerichte bei Hüllen- und Fensterarbeiten recht emsig, Teilungserklärungen mit abweichenden Wortlauten einzukassieren.
Das geringste Problem ist dabei sicher eine erfolgreiche Berufung auf eine Entreicherung. Denn ohne Sanierungsmaßnahmen wäre das Objekt ja noch weniger Wert.
Ein allgemeiner Wertverlust hat auf den Anspruch aus § 812 BGB keinen Einfluss.
MfG RA Saeger