Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung der mitgeteilten Informationen und Ihres Einsatzes wie folgt:
Der Makler hat Anspruch auf die Provision, sofern es zum Abschluss eines provisionspflichtigen Maklervertrages zwischen dem Makler und Ihnen gekommen ist, der Makler die vertraglich vereinbarten Leistungen (Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags oder Vermittlung eines Vertrags) erbracht hat und ein wirksamer Mietvertrag durch das Tätigwerden des Maklers zustande gekommen ist (vgl.§ 652 BGB
).
Nach Ihrem Vorbringen fehlt es jdf. am letzten Erfordernis, dem wirksamen Mietvertrag.
Damit haben Sie grds. einen Anpruch auf Rückzahlung der Maklerprovision.
Dieser Anspruch verjährt innerhalb von drei Jahren. Bitte ergänzen Sie insoweit im Rahmen der Nachfrage, wann genau die Provision gezahlt wurde und ob Sie mit dem Makler ggf. über die Rückzahlung der Provision schriftlich gestritten haben. Insoweit könnte die Verjährung auch gehemmt sein.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen hilfreichen ersten rechtlichen Überblick geben. Ist eine weitere Interessenvertretung gewünscht, können Sie mich gerne kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen,
Christian Mauritz
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 07.02.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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07.02.2007
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20:26
Antwort
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