Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zunächst gilt hinsichtlich der Schenkungssteuer, dass der Freibetrag in diesem Fall in der Tat nur 20. 000 € beträgt, da es sich um eine Schenkung der Kinder an die Eltern zu Lebzeiten handelt.
Allerdings gilt der Freibetrag pro Kind pro Elternteil, so dass also in der Tat die 45.000 € schenkungsteuerfrei bleiben werden, wenn nicht weitere Schenkungen innerhalb von zehn Jahren dazukommen. Es ist also so, dass jedes Kind gegenüber seinem Elternteil den Freibetrag von 20.000 € geltend machen kann, heißt: Für jedes Kind jeweils 20. 000 € für den Vater und 20. 000 € für die Mutter (innerhalb von 10 Jahren).
Was den Nießbrauch betrifft, so ist mir die Gestaltung nicht ganz klar. Der Normalfall sieht ja so aus, dass Eltern ein bzw. ihr Haus an ein Kind verschenken und sich dabei ein lebenslanges Wohnrecht vorbehalten (und dies auch ins Grundbuch eintragen lassen).
Insofern gilt:
Nießbrauch umfasst ein lebenslanges Wohnrecht des Schenkenden, möglicherweise kombiniert mit individuellen Absprachen, wenn etwa der Schenkende sich weitere Rechte im Grundbuch eintragen lässt, zum Beispiel das Recht auf Vermietung.
Das Wohnrecht hingegen beinhaltet nur, dass der Schenkende lebenslang in der Immobilie wohnen darf. Der Schenkende erhält durch den Nießbrauch über das Wohnrecht hinausgehende Nutzungsrechte. Der Nießbraucher behält den wirtschaftlichen Besitz: Er darf die Immobilie selbst bewohnen oder vermieten und die erzielte Miete behalten. Da er nicht mehr Eigentümer ist, kann er die Immobilie jedoch nicht mehr vererben oder verkaufen.
Aus Ihrer Sachverhaltsschilderung wird nicht deutlich, ob die Eltern ihre Wohnung an die Geschwister verschenken und sich ein Wohnrecht vorbehalten oder ob die Geschwister eine Ihnen beiden gemeinsam gehörende Wohnung an ihre Eltern verschenken.
Sie können sich gerne über die kostenlose Nachfragefunktion noch einmal melden. Vorerst verbleibe ich mit freundlichen Grüßen!
Elisabeth v. Dorrien
Rechtsanwältin
Die Geschwister wollen eine gemeinsam gehörende Wohnung die lebenslange Nutzung der Wohnung den Eltern überlassen.
Sehr geehrter Fragesteller, vielen Dank für Ihre Rückmeldung! Ja, dann handelt es sich um die Zuwendung eines Wohnrechts. Sie können, müssen es aber nicht im Grundbuch eintragen lassen - Ihre Eltern hätten dann allerdings ein sog. dringlich gesichertes Recht, nicht nur ein schuldrechtlich vereinbartes. Zur Schenkungsteuer gilt das bereits Gesagte.
Nochmals freundliche Grüße!
EvD