Sehr geehrte Fragestellerin,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
Die Kündigungsfristen beim Teilzeitarbeitsverhältnis unterscheiden sich nicht von jenen bei Vollzeit.
Damit gelten die Kündigungsfristen gem. § 622 BGB. Gem. § 622 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
Hat das Arbeitsverhältnis bereits länger bestanden, geltend die Kündigungsfristen gem. § 622 Abs. 2 BGB.
Sie müssen folglich das Arbeitsverhältnis unter Beachtung dieser Fristen kündigen.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt