Sehr geehrte Fragestellerin,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
Die Kündigungsfristen beim Teilzeitarbeitsverhältnis unterscheiden sich nicht von jenen bei Vollzeit.
Damit gelten die Kündigungsfristen gem. § 622 BGB
. Gem. § 622 Abs. 1 BGB
kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
Hat das Arbeitsverhältnis bereits länger bestanden, geltend die Kündigungsfristen gem. § 622 Abs. 2 BGB
.
Sie müssen folglich das Arbeitsverhältnis unter Beachtung dieser Fristen kündigen.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 11.06.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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dann verstehe ich das so richtig, dass sich die kündigung dann nur auf den teilzeitvertrag während meiner elternzeit bezieht, nicht auf das regulär bestehende arbeitsverhältnis, welches vor beginn der elternzeit vollzeit war und auch nach ende der elternzeit weiter besteht?
Sehr geehrte Fragestellerin,
zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Ihre Anfrage habe ich dahingehend verstanden, daß Sie das Arbeitsverhältnis grundsätzlich beenden möchten. Deshalb bezieht sich meine Antwort auf die Kündigung des Arbeitsverhältnisses und nicht bloß auf die Beendigung der Teilzeittätigkeit.
2.
Aufgrund Ihrer Nachfrage nehme ich an, daß Sie während der Elternzeit einer Erwerbstätigkeit gem. § 15 IV BEEG
nachgehen. Ferner gehe ich davon aus, daß Sie bei dem selben Arbeitgeber in Teilzeit beschäftigt sind, bei dem Sie vor Beginn der Elternzeit vollzeitig gearbeitet haben.
Unter diesen Voraussetzungen gilt Folgendes:
Das bestehende Arbeitsverhältnis wird für die Elternzeit modifiziert. Es wird daher kein neues weiteres Arbeitsverhältnis begründet. Sie können die Verringerung der Teilzeittätigkeit während der Elternzeit vom Arbeitgeber verlangen. Nach dem Ende der Elternzeit gilt das ursprüngliche Vollzeitarbeitsverhältnis.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt