Sehr geehrter Ratsuchender,
1.
Es bestehen Vertragsverhältnisse nur zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber, sowie zwischen Ihrem Arbeitgeber und seinem Kunden. Sie sind gegenüber dem Kunden arbeitsvertraglich nicht verpflichtet, sondern nur gegenüber Ihrem Arbeitgeber.
Dies bedeutet, dass Sie im Falle einer fristgerechten Kündigung keinen Schaden zu ersetzen haben, der durch den Wegfall Ihrer Arbeitskraft entsteht. Anders wäre dies zu beurteilen, wenn Sie bereits vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu einem anderen Arbeitgeber wechseln – für die Zwischenzeit bis zum Ablauf der Kündigungsfrist wären dann Schadensersatzansprüche denkbar. So liegt der Fall hier aber nicht. Sie sind im Falle der Kündigung während der Probezeit gemäß § 622
Abs. 3 BGB nur noch für die verbleibenden zwei Wochen zur Arbeitsleistung verpflichtet.
2.
Zugleich ist aber Ihr Arbeitgeber verpflichtet, Sie in den verbleibenden zwei Wochen auch zu beschäftigen und zu entlohnen.
Kann Ihnen der Arbeitgeber keine Arbeit zuweisen, obwohl Sie Ihre Arbeitsleistung weiter anbieten, begibt er sich mit der Annahme Ihrer Dienste in Verzug und muss daher gemäß § 615
Satz 1 BGB die vereinbarte Vergütung weiter bezahlen.
Ich hoffe, Sie mit meiner Antwort zufriedengestellt zu haben. Falls noch Bedarf besteht, können Sie aber gerne noch eine Rückfrage stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt