Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Theoretisch sind unterschiedliche Fallkonstellationen denkbar.
Nämlich:
Der leitende Mitarbeiter könnte den Bericht in Auftrag gegeben haben, um gemeinsam mit dem Freiberufler das Honorar zu vereinnahmen, indem er den bereits vorhandenen Bericht nur durch den Freiberufler abändern ließ (1. Fallalternative).
Der Freiberufler könnte sich auf andere Weise - ohne Kenntnis des leitenden Mitarbeiters - in den Besitz des vorhandenen Berichts gebracht und diesen verwertet haben (2. Fallalternative).
2.
Bei der ersten Fallalternative läge ein Betrug zu Lasten des Betriebs vor, wobei einiges für Mittäterschaft spräche. Ob eine andere Beteiligung (Anstiftung, Beihilfe) in Betracht kommt, läßt sich aufgrund der Sachverhaltsschilderung nicht beurteilen. Hierzu müßte man wissen, welchen Tatbeitrag jeder von Beiden erbracht hat.
Geht man von der zweiten Fallalternative aus, wäre dem freien Mitarbeiter allein der Betrug zur Last zu legen.
3.
Ob eine Strafanzeige "Erfolg" hätte, hängt von zahlreichen Tatsachen und ggf. Indizien ab. Der geschilderte Sachverhalt gibt aber keinerlei wirklich greifbare Anhaltspunkte, die als Grundlage für eine Beurteilung einer möglichen Strafbarkeit herangezogen werden könnten.
Der leitende Mitarbeiter leugnet. Wie sich der Freiberufler einläßt, ist nicht bekannt.
Ob der Inhalt des abgeänderten Berichts ausreicht, um den Freiberufler einer Straftat zu überführen, hängt u. a. auch vom Inhalt des Berichts ab. Es stellt sich also die Frage, ob beide Berichte so weit "identisch" sind, daß eine zufällige Übereinstimmung ausscheidet.
D. h., der geschilderte Sachverhalt bietet zu wenige greifbare Anhaltspunkte, um auch nur einigermaßen seriös ausloten zu können, ob eine Strafanzeige einerseits zur Aufnahme von Ermittlungen führt und ob sich, sollte ein Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, ein hinreichender Tatverdacht ergibt, der z. B. Anlaß zur Anklageerhebung böte.
4.
Die Frage, welche Form der Tatbeteilugung dem Mitarbeiter und dem Freiberufler anzulasten wäre, kann mangels entsprechender sich aus dem Sachverhalt ergebender Anhaltspunkte, wie oben schon gesagt, nicht beantwortet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt