Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
unter Zugrundelegung des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und in Ansehung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
Eigenes Einkommen unterhaltsberechtigter Kinder ist auf die Unterhaltsverpflichtung der beiden Elternteile anzurechnen.
Sofern es sich also um regelmäßiges Einkommen handelt, mindert dies den Unterhaltsanspruch.
Mangels der genauen Kenntnisse der Einkommensverhältnisse sowie der Umstände des Einzelfalles kann eine Berechnung des Anrechnungsbetrages an dieser Stelle nicht erfolgen.
Falls ein Unterhaltstitel vorliegt, sollten Sie jedoch eine Abänderung beantragen. In einem solchen Fall ist von einer eigenmächtigen Verringerung abzuraten.
Zur Wahrung Ihrer rechtlichen Interessen rate ich Ihnen einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl mit der Berechnung des derzeitigen Unterhaltsanspruches und der entsprechenden Rechtsverfolgung zu beauftragen.
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Abschließend erlaube ich mir, Sie auf Folgendes hinzuweisen: Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Kristin Pietrzyk
Rechtsanwältin