Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,
Sie sollten fristgemäß Einspruch gegen den Einstellungsbescheid einlegen und sich darauf berufen, dass nach
§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c
EStG
sehr wohl weiterhin ein Kindergeldanspruch besteht, da Ihre Tochter bereits für die neue Berufsausbildung angemeldet ist, aber bis September mangels eines Ausbildungsplatzes ihre Berufsausbildung nicht fortsetzen kann. Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofes (Urteil vom 15.7.2003, Az.:VIII R 77/00
) ist ein Kind auch dann für das Kindergeld zu berücksichtigen, wenn ihm bereits ein Ausbildungsplatz zugesagt wurde, es diesen aus schul-, studien- oder betriebsorganisatorischen Gründen erst zu einem späteren Zeitpunkt antreten kann. Eine Frist wie die Übergangszeit von vier Monaten wie bei § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b) ist bei c) nicht vorgesehen.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin