Sehr geehrte Ratsuchende,
sehr geehrter Ratsuchender.
Die erste Möglichkeit ist durchaus legal, da Sie dem Beitrag eine Leistung gegenüberstellen.
Die zweite Möglichkeit ist sehr nah am Schneeballsystem, da die Werbung von Neukunden im Wesentlichen dazu gedacht ist, die Prämien zu finanzieren (80 % des Beitrages) und keine gleichwertige Dienstleistung erbracht wird. Der Unterschied zu den von Ihnen erwähnten Werbeprämien liegt darin, daß die Firmen den Neukunden eine gleichwertige Leistung für deren Geld erbringen und die Prämien aus dem Gewinn heraus finanzieren. Auch ist die Prämie wesentlich weniger Wert als die erbrachte Leistung.
Der entscheidende Punkt ist stets die Gleichwertigkeit von geforderter Zahlung und erbrachter Leistung sowie das Verhältnis von Leistung zu Prämie.
Leider kommt es hier immer auf den konkreten Einzelfall an. Die von Ihnen genannten Beträge (wohl nicht die realen) sind nach meiner Beurteilung derart nah an einem klassischen Schneeballsystem, daß ich Ihnen raten muß, die Variante zwei nicht zu realisieren.
Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragemöglichkeit.
Mit freundlichen Grüßen,
RA R. Weber
Rückfrage vom Fragesteller
26.03.2006 | 11:56
Sehr geehrter Herr Weber
Wichtig ist doch das die Kunden zwischen 1u.2 wählen können.(Kein Zwang)
Derjenige der sich jedoch für die 2.Variante entscheidet ist doch damit einverstanden das der Eintrag dann 500€ kostet und somit ist es doch unerheblich das hier keine gleichwertige Dienstleistung erbracht wird.
Wenn sich jemand für 500€ eintragen lassen will so soll er das tun, es ist seine freie Entscheidung, dann jedoch mit der Möglichkeit,Geld damit zu verdienen.(deswegen auch der höhere Betrag von 500€).
Beim klassischen Schneeballsystem hat man doch keinerlei Gegenleistung bis man Kunden vermittelt hat.
Hier bekommt man ja sofort eine Leistung, nämlich schon mal der Eintrag ins Portal (ohne Kunden geworben zu haben).
Ausserdem wäre ich bereit zu sagen wer es nicht schafft innerhalb von ein paar Monaten einen Kunden zu vermitteln der bekommt sozusagen als Entschädigung 400€ zurückerstattet.
Für mich ist dies kein Schneeballsystem.
Für Antwort vielen Dank Herr Weber
Mit freundlichen Grüssen
D.B.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
26.03.2006 | 20:19
Sehr geehrter Ratsuchender,
zu dem Thema Schneeballsysteme hat der BGH wie folgt entschieden:
(BGH XI ZR 191/96
)
Ein solches Spielsystem, das darauf angelegt ist, daß die ersten Mitspieler einen (meist) sicheren Gewinn erzielen, während die große Masse der späteren Teilnehmer ihren Einsatz zwingend verlieren muß, weil angesichts des Vervielfältigungsfaktors in absehbarer Zeit keine neuen Mitspieler mehr geworben werden können, verstößt gegen die guten Sitten.
(BGH Ende)
Das Problem ist meines Erachtens, daß die Wahrscheinlichkeit, daß die anderen Kunden ihrerseits Kunden gewinnen können, niedrig ist und mit fortschreitender Kundenzahl immer niedriger wird. Damit ist meines Erachtens die Sittenwidrigkeit sehr nahe, wenn nicht erreicht.
Die Freiwilligkeit und auch eine Gegenleistung ist nicht relevant, soweit die Gegenleistung derart niedrig ist.
Zur weiteren Erläuterung einige Urteilszitate:
Bundesgerichtshof (22.4.1997, Az. XI ZR 191/96
):
"Gewinnspiele, die nach dem "Schneeballprinzip" darauf angelegt sind, dass die große Masse der Teilnehmer ihren Einsatz verlieren muss, sind wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig."
Landgericht Hamburg (22.11.1996, Az. 313 S 143/96
):
"Wer ein Spiel, das auf dem Schneeballsystem beruht, veranstaltet, haften dem Teilnehmer des Spiels im Wege des Schadensersatzes auf Rückzahlung des geleisteten Betrags."
Landgericht Gießen (13.12.1995, Az. 1 S 390/95
):
"Die Veranstaltung von Gewinnspielen nach dem Schneeballsystem stellt eine sittenwidrige Schädigung nach § 826 BGB
dar.
Ein Mitspieler eines solchen Gewinnspiels, der im Zusammenwirken mit anderen zum Beispiel als Redner auf Werbeveranstaltungen des Gewinnspiel fördert, haftet neu teilnehmenden Mitspielern auf Schadensersatz."
Oberlandesgericht Frankfurt (17.5.1994, Az. 14 U 153/93
):
"In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass Systeme der progressiven Kundenwerbung, wozu auch das Schneeballprinzip oder die Kettenreaktion gehören, sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG
sind, weil sie dem für jede Werbung geltenden Gebot der Wahrhaftigkeit nicht entsprechen. Solche Systeme beruhen auf dem Prinzip der geometrischen Reihe. Die planmäßige Durchführung des Systems führt schon nach kurzer Zeit zu einer großen Anzahl von Teilnehmern, für die dann die Werbung weiterer Teilnehmer immer schwieriger und schließlich durch die zunehmende Marktverengung vollständig unmöglich wird."
Dazu noch ein Verweis auf § 16 Absatz zwei Gesetz über den unlauteren Wettbewerb (UWG):
"(2) Wer es im geschäftlichen Verkehr unternimmt, Verbraucher zur Abnahme von Waren, Dienstleistungen oder Rechten durch das Versprechen zu veranlassen, sie würden entweder vom Veranstalter selbst oder von einem Dritten besondere Vorteile erlangen, wenn sie andere zum Abschluss gleichartiger Geschäfte veranlassen, die ihrerseits nach der Art dieser Werbung derartige Vorteile für eine entsprechende Werbung weiterer Abnehmer erlangen sollen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."
Sie haben nicht deutlich gemacht, ob Sie sich an Verbraucher oder an gewerblich tätige Personen wenden wollen, daher kann ich nicht beurteilen, ob diese Strafvorschrift auf ihr Projekt anwendbar ist.
Im Lichte der Urteile und der Strafvorschrift kann ich Ihnen nur raten, die Finger von Alternative zwei (soweit diese von Ihnen darsgestellt ist) zu lassen.
Mit freundlichen Grüßen,
RA R. Weber