Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sofern es hier keine durch Vertrag oder Teilungserklärung geregelten Nutzungseinschränkungen für diesen - dem Gemeinschaftseigentum zuzurechnenden - Raum gibt, darf der jetzige Eigentümer während seines Sondernutzungsrechtes in alleiniger Nutzung über den Raum verfügen.
Den Sondernutzungsrechteinhaber trifft aber die Verpflichtung, den Raum so zu nutzen, wie es vorgesehen ist. Dies bedeutet, dass er einen Raum, der eben nicht als Heizungsraum gedacht ist, eben auch nicht zum Heizungsraum umbauen darf.
Eine solche Nutzung ist ausgeschlossen. Der Raum bleibt zudem weiterhin in Verwaltung der Gemeinschaft. Der Eigentümer hat ein Sondernutzungsrecht, aber nicht das Eigentum an dem Raum. Die Gemeinschaft kann daher eine Nutzungsbeschränkung dahingehend aussprechen, dass eine Heißwassertherme/ Heizungstherme nicht installiert werden darf bzw. nun zurückgebaut werden muss.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen