Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
Leider kann ich Ihnen nicht viel Hoffnung machen, dass Sie mit einem ausländischen Unternehmen die Erlaubnis nach § 34c GewO
bei einer gewerblichen Tätigkeit nicht benötigen.
Mit einem ausländischen Unternehmen unterhalten Sie in Deutschland eine Betriebsstätte, die neben der Umsatzsteuer-ID Nummer aufgrund der geerblichen Tätigkeit auch eine Gewerbeerlaubins nach § 34c GewO
voraussetzt.
Sie erbringen durch die Maklertätigkeit eine Leistung in Deutschland, unabhängig davon, ob das Unternehmen seinen Sitz im Ausland hat und Sie die Vertragsgestaltung ausländischem Recht unterwerfen.
Daher lohnt es nicht, nur zur Umgehung von § 34c GewO
ein Unternehmen aus dem Ausland zu betreiben.
Etwas anderes gilt dann, wenn Sie sich mit dem ausländischen Unternehmen einen kooperationspartner in Deutschland suchen, der die Leistung erbringt und mit dem Sie dann im Innenverhältnis abrechnen. Hier ist weder eine Betriebsstääte noch eine Erlaubnis nach § 34 c GewO
erforderlich.
Eine weitere Ausnahme besteht bei einem sog. Gelegenheitsmakler. Soweit Sie die Grenze von zwei Abschlüssen im Jahr nicht überschreiten und damit nur gelentlich als Makler tätig erden, fehlt es an der Nachhaltigkeit. Somit liegt auch nicht das Betreiben eines Gewerbes vor, so dass hier keine Erlaubnis nach § 34c GewO
erforderlich ist. Da Sie nicht als Unternehmer auftreten entfällt auch die Umsatzsteuerpflicht.
Ich hoffe ich konnte Ihnen einen ersten Einblick vermitteln und stehe Ihnen für Nachfragen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion weiterhin zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
Diese Antwort ist vom 26.12.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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gilt dies auch wenn das ausl.unternehmen die immobilien wirbt, die besichtigung und den vertragsabschluss eine person mit vollmacht vor ort durchfuehrt? ist das werben fuer mehr als 2 objekte gleichzeitig moeflich?
Vielen Dank für die Nachfrage. Die Vollmachtserteilung hilft leider auch nicht weiter, da der Bevollmächtigte für das ausländische Unternehmen tätig wird. Tritt er gegenüber den Kunden ohne Kundgabe der Vollmacht auf, wäre wiederum eine entsprechende Gewerbeerlaubnis erforderlich. Daher ist ein Kooperationspartner sicherlich hilfreicher. Der Gelegenheitsmakler sieht nur den Abschluss von bis zu 2 Verträgen pro Jahr vor, so dass das Werben für mehr als zwei Projekte möglich ist.
Mit besten Grüßen