Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Fragen unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes und Ihres Einsatzes wie folgt.
Zunächst ist zwischen der straf- und der fahrerlaubnisrechtlichen Ebene zu unterscheiden.
Strafrechtlich droht Ihnen, Ersttäterstatus vorausgesetzt, wohl kein größeres Problem. Zwar ist grundsätzlich der Besitz, auch geringer Mengen Drogen, insbesondere Harter Drogen, strafbar. Bei kleineren Konsumeinheiten wird jedoch in der Tat häufig von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, das Verfahren, ggf. gegen Zahlung einer Geldbuße, einzustellen. Im Falle einer Verurteilung müssten Sie mit einer kleineren Geldstrafe rechnen. Bitte beachten Sie, dass eine genaue diesbzgl. Prognose ohne Kenntnis der Ermittlungsakte nahezu nicht zu treffen ist.
Fahrerlaubnisrechtlich wird Ihnen allerdings größerer Ärger ins Haus stehen. Grundsätzlich legt der Besitz harter Drogen den Verdacht nahe, dass der Besitzer ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist. Dies wird die zuständige Fahrerlaubnisbehörde abklären wollen. Gem. § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV kann die Behörde in diesem Zuge von Ihnen verlangen, ein ärztliches Gutachten zur Abklärung Ihrer Konsumform beizubringen. Fällt dieses negativ aus, müssen Sie mit der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Anordnung einer MPU rechnen. Im Rahmen dieses Gutachtens dürfen auch Drogenscreenings durch Haaranalyse gefordert werden.
Sollten Sie Drogen, gleich welcher Art, konsumieren, kann ich Ihnen nur dringend zur sofortigen Totalabstinenz raten.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben und stehe für Ergänzungen gerne im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Marc N. Wandt
Rechtsanwalt