Sehr geehrte Damen und Herren,
ich möchte Ihre Anfrage wie folgt beantworten:
Hinsichtlich der Eingruppierung von BAT nach TV sehe ich die Einstufung als nicht korrekt ein. Allerdings sind Ansprüche auf Grund der fehlerhaften Eingruppierung gem. § 37 TV-L (sh. Anhang) ausgeschlossen, da die 6 monatige Frist abgelaufen ist.
Die Beibehaltung der Stufe 2 ist zutreffend, da Elternzeit zwar Beschäftigungszeit im öffentlichen Dienst darstellt aber gem. § 17 Abs. 3 TV-L (sh. Anhang) nicht auf die Stufenlaufzeit angerechnet wird.
Ich hoffe meine Antwort genügt Ihnen für eine erste Orientierung im Rahmen der Erstberatung und ich darf darauf hinweisen, dass meine Ausführungen auf Ihrer Sachverhaltsdarstellung beruhen.
Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer Nachfrage Gebrauch machen. Weitergehende Fragen beantworte ich für Sie im Rahmen einer Mandatsübertragung, ebenso übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats. Eine Mandatsausführung kann unbeachtlich der örtlichen Entfernung erfolgen und eine Informationsweiterleitung erfolgt dann per E-Mail, Post etc..
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
Rechtsanwältin
und Fachanwältin für Familienrecht
Enderstr. 59
01277 Dresden
Tel. für Rechtsberatung: 0 90 01277 59 1 (2,59 €/Min., Mobilfunk kann abweichen)
Tel.: 0351 2699394
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E-Mail: sperling@anwaltskanzlei-sperling.de
www.anwaltskanzlei-sperling.de
www.scheidung-deutschlandweit.de
www.vorsorgevefuegungen.info
Anhang
§ 17
………………..
(3) 1Den Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit im Sinne des § 16 Absatz 3 Satz
1 stehen gleich:
a) Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz,
b) Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit nach § 22 bis zu 39 Wochen,
c) Zeiten eines bezahlten Urlaubs,
d) Zeiten eines Sonderurlaubs, bei denen der Arbeitgeber vor dem Antritt
schriftlich ein dienstliches beziehungsweise betriebliches Interesse anerkannt
hat,
e) Zeiten einer sonstigen Unterbrechung von weniger als einem Monat im Kalenderjahr,
f) Zeiten der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit.
2Zeiten der Unterbrechung bis zu einer Dauer von jeweils drei Jahren, die nicht
von Satz 1 erfasst werden, und Elternzeit sowie Zeiten einer Unterbrechung bei
Beschäftigten, die für eine jahreszeitlich begrenzte regelmäßig wiederkehrende
Tätigkeit in einem Beschäftigungsverhältnis stehen (Saisonbeschäftigte), sind
unschädlich; sie werden aber nicht auf die Stufenlaufzeit angerechnet.
……….
§ 37 Ausschlussfrist
(1) 1Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer
Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von den Beschäftigten oder
vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden. 2Für denselben Sachverhalt
reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leistungen
aus.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Ansprüche aus einem Sozialplan.