Sehr geehrter Fragesteller,
auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und insbesondere unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
Sie sind nicht verpflichtet, diese Straftaten anzuzeigen. Eine derartige Pflicht gibt es nur bei geplanten Straftaten, wenn diese äußerst schwerwiegend sind (z.B. „Führen eines Angriffskrieges“). Bei einem Delikt wie dem Hausfriedensbruch ist es sogar so, daß diese Tat nur auf den Antrag des Geschädigten hin verfolgt wird. Bei den Falschaussagedelikten ermittelt bei entsprechendem Verdacht die Staatsanwaltschaft von selbst. Diesen Verdacht kann sie auch durch eine Anzeige erhalten, eine Verpflichtung, eine Anzeige abzugeben, existiert aber nicht.
Andererseits können Sie natürlich beide Straftaten anzeigen. In diesem Falle wird die Staatsanwaltschaft selbständig die Ermittlungen aufnehmen und bei entsprechendem Verdacht auch die Anklage erheben. Anzeige können Sie entweder bei der Staatsanwaltschaft oder aber bei jeder Polizeidienststelle erheben.
Das Gesetz sieht für den Hausfriedensbruch eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor, für eine falsche Versicherung an Eides statt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahre oder Geldstrafe. Bei Tätern ohne (einschlägige) Vorstrafe ist daher bei einer Verurteilung mit einer Geldstrafe zu rechnen; die Höhe der Geldstrafe richtet sich unter anderem nach dem durchschnittlichen Monatseinkommen und nach dem Grad der Schuld, kann aber von hier aus nicht genau angegeben werden.
Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen. Gerne stehe ich Ihnen auch für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Müller
(Rechtsanwalt)
Diese Antwort ist vom 28.11.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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