Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen summarisch wie folgt beantworten:
Da Sie bereits vor drei Jahren aus der Ehewohnung ausgezogen sind, stellt § 1361b Abs. 4 BGB eine unwiderlegliche Vermutung auf, dass Sie Ihrem Mann die alleinige Nutzung der Wohnung überlassen haben, wenn Sie nicht innerhalb der sechs Monate nach dem Auszug eine ernsthafte Rückkehrabsicht bekundet haben. Dabei kommt es nicht auf die Eigentümerverhältnisse an, d.h., ob die Wohnung in Ihrem alleinigen Eigentum oder Miteigentum mit Ihrem Mann steht.
Nach Ablauf der sechs Monate muss Ihr Mann Ihre Rückkehr nicht mehr dulden (vgl. Staudinger/Reinhard Voppel BGB § 1361b Rn.12). Insofern ist er berechtigt, das Hausrecht auszuüben und Ihnen einen Hausverbot zu erteilen.
Ist Ihr Mann alleineiger Eigentümer bzw. Mieter der Wohnung ist, ist er zur alleinigen Ausübung des Hausrechts befugt, sodass auch hier ein Hausverbot seinerseits wirksam erteilt werden kann.
Sollten Sie gegen das erteilte Hausverbot verstoßen und weiterhin die Wohnung betreten, kann Ihr Mann einen Strafantrag wegen Hausfriedensbruch stellen. Über die Erhebung einer Anklage entscheidet allerdings die zuständige Staatsanwaltschaft.
Da es sich bei einem Hausfriedensbruch um ein Vergehen handelt, besteht für die Staatsanwaltschaft die Möglichkeit wegen Geringe der Schuld von der Anklage abzusehen, wenn die Begehung sich nicht wiederholt.
Sie können allerdings Ihr persönliches Eigentum von Ihrem Mann herausverlangen, falls sich solcher in der Wohnung bzw. dem Haus befindet. Dabei müssen Sie im Falle, dass Ihr Mann nicht gewillt ist die Sachen herauszugeben und Sie gerichliche Hilfe in Anspruch nehmen müssen beachten, dass Sie den Beweis über Ihre Stellung als Eigentümerin der Sachen erbringen müssen.
Abschließen erlaube ich mir darauf hinzuweisen, dass die rechtliche Bewertung aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes erfolgt. Selbst kleinste Sachverhaltsänderungen können zu einer anderen rechtlichen Lösung führen
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Evgen Stadnik
Rechtsanwalt