Sehr geehrter Fragesteller,
ich verstehe Ihre Sachverhaltsschilderung so, dass Sie an dem betreffenden Tag nur eine halbe Stunde arbeiten und auch nur diese halbe Stunde vergütet erhalten. Sollte sich der Sachverhalt anders darstellen , bitte ich Sie im Rahmen der kostenfreien Nachfragemöglichkeit um Mitteilung.
Da Ihr Arbeitsvertrag offenbar keine Regelung bzgl. der täglichen Arbeitszeit enthält, kann grds. der Arbeitgeber einseitig die wöchentliche Arbeitszeit auf die einzelnen Tage verteilen und Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit festlegen.
Soweit Sie jedoch bereits seit Beginn des Arbeitsverhältnisses diese Art von Dienst nicht leisten mußten, liegt eine Konkretisierung vor, die den Arbeitgeber nicht zu einer einseitigen Abänderung der täglichen Arbeitszeit im Wege des Direktionsrechts berechtigt.
Außerdem kann das Direktionsrecht nur im Rahmen billigen Ermessens ausgeübt werden.
Da Ihre bisherige Arbeitszeit auf 7 bis 12 Stunden täglich verteilt war und eine Änderung auf eine halbstündige Tätigkeit ein billiges Ermessen des Arbeitgebers nicht erkennen lässt, bin ich der Meinung, dass Sie dem Dienstplan und der Festlegung der Arbeitszeit widersprechen sollten.
Wenn Sie dagegen die Arbeitsleistung an diesem Tag für eine halbe Stunde erbringen, erhalten Sie auch nur diese Zeit vergütet.
Mit freundlichen Grüßen
Eva Tremmel-Lux
Rechtsanwältin