Sehr geehrter Ratsuchender,
besten Dank für die Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes gerne wie folgt beantworten möchte.
Sie fragen, ob ein Freizeitunfall als Arbeitsunfall gewertet werden kann.
Der Arbeitsunfall ist in § 8 SGB VII
geregelt:
§ 8 [1] Arbeitsunfall
(1) 1Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). 2Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.
Ein Unfall zu hause ist kein Unfall im Sinne des Gesetzes.
Allerdings könnte es sich um einen Folgeschaden handeln.
Der Folgeschaden hat seinen Bezugspunkt immer im Erstschaden, dessen Entwicklung ggf. im Zusammenwirken mit anderen ebenfalls wesentlichen Ursachen sich im Folgeschaden darstellen muss. Auch für den Folgeschaden, der wie der Erstschaden im Vollbeweis festzustellen ist (BSG 2. 4. 2009 B 2 U 29/07
R).
Das Problem wird aber sein, dass man eine Treppe auch ohne zur Hilfenahme einer Hand hinunter laufen kann, es also an der Mitverurschung scheitern könnte.
Allerings sagt ein Gesetzeskommentar:"Mittelbare Folgeschäden sind auch die Schäden eines neuen Versicherungs- oder Privatunfalles, der durch die anerkannten Schäden des früheren wesentlich (mit)verursacht wird."(Kreikebohm, SGB VII, § 8 Rn. 98a).
Hierfür sind Sie aber beweisbelastet.
Sollte dieser Beweis gelingen, dann ist dieser Unfall ebenfalls als Arbeitsunfall anzuerkennen.
Ich möchte abschließend darauf hinweisen, dass Antworten im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Orientierung darstellen, deren Einschätzung auf Ihren Angaben beruht.
Diese Antwort ist vom 11.01.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Michael Grübnau-Rieken, LL.M., M.A.
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Rechtsanwalt Michael Grübnau-Rieken, LL.M., M.A.
"...Das Problem wird aber sein, dass man eine Treppe auch ohne zur Hilfenahme einer Hand hinunter laufen kann, es also an der Mitverurschung scheitern könnte. ..."
Bei der "Treppe" handelte es sich um eine steile Raumspar- oder Leitertreppe die üblicherweise nur durch gleichzeitiges festhalten am Geländer sicher begangen werden kann. Da diese Treppe zu meinem Heimbüro auf einer Zwischenebene führt war die Nutzung unumgänglich da hier alle meine Versicherungsakten sind und auch der Computer steht.
Hier wurden während der Krankmeldung auch nicht aufschiebbare Telefonate mit meinem Arbeitgeber geführt und Mailunterlagen gesichtet und beantwortet, da es mir nicht möglich war Auto zu fahren um persönlich an meinem Arbeitsplatz zu erscheinen.
Eine Mitschuld kann ich also nur insofern erkennen, dass ich die steile Treppe mehrmals täglich benutzte und in einem Fall mit einem Fuß leicht abrutschte mich aber nicht wie sonst gewohnt mit festem Griff am Geländer halten konnte.
Sehr geehrter Ratsuchender,
dieser Umstand begünstigt sodann eher den Umstand, dass es aufgrund der Vorschädigung zu dem neuen Umstand gekommen ist.
Ich wollte Ihnen nur verdeutlichen, dass die Berugsgenossenschaft als Leistungsträger versuchen wird, sich aus einer Leistung heraus zu winden und Sie mit solchen Argumentationen konfrontiert werden.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Grübnau-Rieken LL.M., M.A.
Rechtsanwalt