Sehr geehrter Fragesteller,
auf Grundlage der durch Sie mitgeteilten Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Wenn tatsächlich der Hersteller selbst die Waren im EWR in den Verkehr gebracht hat, dann sehe ich auch nach § 24 Abs. 1
Markengesetz keinen Anspruch des Herstellers Ihnen die Nutzung der Ware zum Weiterverkauf zu untersagen.
Aus dem Kaufbeleg und auch aus der Korrespondenz mit dem Verkäufer anlässlich der Ausstellung eines Zertifikats für Amazon dürfte sich nach meiner Bewertung bereits in ausreichendem Maße für Amazon ein Nachweis ergeben, dass Sie berechtigterweise und direkt vom Hersteller die Ware erworben haben. Ich würde Ihnen deshalb empfehlen diese Unterlagen zunächst zum Nachweis bei Amazon vorzulegen.
Anderenfalls wird es sehr wahrscheinlich schwer werden den Ebay-Händler auf Ausstellung eines entsprechenden Zertifikates zu verklagen, wenn der Sitz tatsächlich außerdem des EWR ist. Insoweit weise ich darauf hin, dass ich die Angaben in der Widerspruchsbelehrung und im Impressum nicht weiter geprüft habe.
Ich halte es in diesem Fall und ausnahmsweise für vorzugswürdig zu versuchen die Angelegenheit direkt mit Amazon zu klären.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Sonja Stadler
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