Sehr geehrte Ratsuchende,
hier sollten Sie, bevor Sie eine Stellungnahme selbst abgeben, unbedingt mit allen wesentlichen Unterlagen und Informationen einen Anwalt aufsuchen und sich dann vertreten lassen. Denn eine fehlerhafte Stellungnahme Ihrerseits könnte fatale finanzielle Folgen haben, so dass es nicht ratsam ist, wenn Sie hier selbst eine Stellungnahme abgeben:
Zunächst ist es ganz entscheidend, ob es für das Objekt einen Bebauungsplan gibt und die das Gebiet im Flächennutzungsplan ausgewiesen worden ist.
Denn allein die Unterscheidung zwischem reinen Wohngebiet und sogenannten Mischgebiet nach der Baunutzungsverordnung kann schon dazu führen, dass Sie ggfs. keine Nutzungsänderung überhaupt hätten angeben müssen.
Nach § 4 BauNVO
können aber auch in einem allgemeinen Wohngebiet Nutzungen im Sinne eines NICHTSTÖRENDEN Gewerbebetriebe auf Antrag zulässig sein, wobei dieser Antrag offensichtlich nicht gestellt worden ist. Dieser fehlende Antrag könnte zur Versagung der gewerblichen Nutzung oder erhöhten Abgaben führen, so dass Sie erkennen, dass OHNE vorheriger individueller Beratung es ein gewaltiges Risiko darstellt, eine Stellungnahme selbst abzugeben.
Wollen sie dieses Risiko aber trotzdem eingehen, werden Sie damit argumentieren müssen, dass eine Störung der Nachbarschaft nicht vorliegt. Denn wenn zur Tagzeit 2-3 Paketzustellungen erfolgen und diese Zusteller sicherlich auch noch andere Adressaten in der Straße beliefern, kann man nicht von einer Störung durch die Gewerbenutzung sprechen. Auch, dass hier einmalig der Nachbar behindert worden ist, ist keine Störung durch die Gewerbenutzung.
Entscheidend ist dabei, ob es den Mitbewohnern unzumutbar wäre, diese kleinen Belästigungen hinzunehmen. Das wird vermutlich zu verneinen sein.
Dieses alles könnten sie vortragen und auch anbieten - sofern machbar -. die Paketzustellungen anders zu regeln, z.B. durch Postlagerung. Auch sollten Sie unbedingt darauf hinweisen, dass es ansonsten keinen Kunden- und Lieferverkehr gibt.
Aber wie bereits ausgeführt, ohne vorherige anwaltliche Beratung mit Prüfung aller Unterlagen würde ich Ihnen nicht zu einer eigenständigen Stellungnahme raten.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
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Diese Antwort ist vom 20.08.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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20.08.2009
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13:12
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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