Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Frage beantworte ich wie folgt.
1.
Im Festnetzbereich ist eine sofortige Rufnummerportierung (aus einem laufenden Vertrag heraus) wie im Mobilfunkbereich (§ 46 Abs. 4 S. 3
Telekommunikationsgesetz [TKG]) nicht möglich.
Ihr Anbieter muss sich daher darauf nicht einlassen, es sei denn, es wäre vertraglich vereinbart.
2.
Bezüglich des Umzugs mit Rufnummer, Bereitstellungsentgelt und Vertragsverlängerung müssten Sie in Ihren aktuellen Vertrag und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sehen.
§ 46 Abs. 8 S. 1 und 2 TKG
regelt:
"Der Anbieter [...} ist verpflichtet, wenn
der Verbraucher seinen Wohnsitz wechselt, die vertraglich geschuldete Leistung an dem neuen Wohnsitz des Verbrauchers ohne Änderung der vereinbarten Vertragslaufzeit und der sonstigen Vertragsinhalte zu erbringen, soweit diese dort angeboten wird. Der Anbieter kann ein angemessenes Entgelt für den durch den Umzug entstandenen Aufwand verlangen, das jedoch nicht höher sein darf als das für die Schaltung
eines Neuanschlusses vorgesehene Entgelt."
Nur bei Verbrauchern darf sich der Vertrag durch den Umzug nicht verändern/verlängern.
Ein Entgelt für den Umzug darf der Anbieter aber auch bei Verbrauchern verlangen.
Verbraucher ist jede Person, die ein Rechtsgeschäft zu nicht selbstständiger beruflicher Tätigkeit abschließt (§ 13 BGB
).
Sie schreiben, dass der Abschluss geschäftlich ist. Der Anbieter darf daher vertraglich regeln, dass für den Umzug eine Gebühr anfällt und sich der Vertrag durch den Umzug verlängert.
Sehen Sie in Ihren Vertrag, was dort geregelt ist.
3.
Wohl oder übel können Sie die Nummer nicht vom laufenden (alten) Vertrag lösen und können erst zum nächstmöglichen Termin kündigen.
Kundenfreundlich und weitsichtig ist das Verhalten des Anbieters nicht. Er wird Sie als Kunden auf jeden Fall verlieren.
Ich hoffe ich konnte Ihnen einen Überblick über die Rechtslage verschaffen. Bei Nachfragen nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 03.12.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Hr. Anwalt,
vielen Dank für die Informationen.
Die Klauseln für den Verbraucher kenne ich. In den AGBs des Providers (also in den beim Vertrag angefügten AGBs)steht keinerlei Information, wie es sich bei Umzug verhält. Diese Klausel existiert dort nicht.
Daher frage ich mich, welche gesetzliche Regelung hier ersatzweise greift. Es kann ja nicht sein, dass der Provider dass dann nach Gutdünken regelt.
Vielen Dank
Mit freundlichen Grüßen
Frank Büttner
Sehr geehrter Ratsuchender,
wenn es keine vertragliche Regelung bei Umzug gibt, darf der Anbieter den Vertrag nicht einseitig ändern (u.a. neue Mindestvertragslaufzeit).
In den AGB könnten hierzu aber abweichende Regelungen enthalten sein.
Beachten Sie aber, dass unter Unternehmern auch ein Verweis auf AGB genügt, ohne dass diese dem Vertrag beiliegen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt