Sehr geehrte Fragestellerin,
auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes möchte ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz müssen kranke Beschäftigte ihre Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich dem Arbeitgeber melden.
In der ärztlichen Bescheinigung steht aber nicht, an was der Mitarbeiter erkrankt ist. Anzuzeigen sind also die Arbeitsunfähigkeit und die voraussichtliche Dauer.
Nicht anzuzeigen ist die Art der Erkrankung. Hiervon können jedoch nach Treu und Glauben Ausnahmen bestehen. Anzuzeigen ist die Art der Erkrankung, wenn sie ein unverzügliches Eingreifen des AG erfordert, etwa zum Schutz der übrigen Arbeitnehmer bei ansteckenden Erkrankungen. Der Arbeitnehmer ist weiter gehalten, eine Fortsetzungserkrankung mitzuteilen. Dasselbe gilt, wenn ein Dritter die Arbeitsunfähigkeit zu vertreten hat.
Ein krank geschriebener Arbeitnehmer muss seiner Firma also die Art der Erkrankung grundsätzlich nicht mitteilen (außer den genannten Ausnahmen). Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber dies mit der Begründung fordert, er wolle lediglich verlässliche Informationen über das voraussichtlich Ende der Krankheit erhalten.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Kienhöfer
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 06.06.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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bei normalen spontanen Erkrankungen kenne ich das auch. Ist es bei geplanten Sachen unabhängig von der Mitteilungspflicht die man sofort ausführen muss dass man nur sagen darf "ich habe eine OP" und damit ist es ok. Klar den geplanten Zeitraum noch angeben. Das war es dann? Ich möchte den Grund nicht angeben auch wenn es nur am Knie ist. Bei uns gehen solche Infos durch die ganze Firma und ich will mich nicht immer rechtfertigen.
Sehr geehrte Fragestellerin,
die genannten Grundsätze gelten sowohl bei spontanen Erkrankungen, als auch bei geplanten Operationen.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Kienhöfer
Rechtsanwalt