Sehr geehrte Ratsuchende,
eine gesetzliche Neuregelung gibt es noch nicht. Nachdem nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes das Bundesverfassungsgericht die bisherige Regelung für nicht verfassungsgemäß angesehen hat, wird es erst in absehbarer Zeit auch eine neues Gesetz geben.
Solange dieses nocht nicht der Fall ist, können nun aber auch nichteheliche Väter die gerichtliche Entscheidung beantragen, wenn Sie als Mutter dem gemeinsamen Sorgerecht nicht zustimmen. Voraussetzung für den Erfolg eines solchen Antrages ist aber, dass dieses dem Kindeswohl entspricht.
Daran bestehen nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung Zweifel, da der Vater sich offenischtlich gar nicht um das Kind gekümmert hat und zu diesem auch gar keine Beziehung hat. Die genauen Umstände sind jedoch individuell zu prüfen, wobei ich derzeit keine Anhaltspunkte erkennen kann, dass der Vater das alleinige Sorgeerecht erhalten könnte.
Allerdings wird damit zu rechnen sein, dass das Gericht das gemeinsame Sorgerecht für möglich erachtet. Aber auch hierfür ist das Kindeswohl ausschlaggebend. Gegen die Übertragung spricht, dass kaum Kontakt besteht und auch wegen der Entfernung gemeinsame Entscheidungen schwierig zu treffen sind. Es wird dabei auch darauf ankommen, wie Ihr Verhältnis zum Vater ist und ob eine Kommunikation zum Wohl des Kindes überhaupt möglich ist.
Für dieses Verfahren können Sie Verfahrenskostenhilfe beantragen. Sie sollten auch unbedingt einen Anwalt beauftragen, da die alleinige Verfahrensführung nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung nicht ratsam ist.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Diese Antwort ist vom 07.09.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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Sehr geehrte Ratsuchende,
beim Gebühreneinzug gibt es wohl Probleme, die Sie bitte schnell beseitigen wollen, bevor es zu einer Ausweitung kommt.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle