Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Sie bilden mit den übrigen Miteigentümer an der Zufahrt eine Eigentümergemeinschaft. Danach sind anfallenden Unterhaltungskosten entsprechende der Anteile an der Miteigentumsgemeinschaft zu tragen, § 748 BGB
.
2. Die Leitungsverlegung für ihr Haus fällt hierbei nicht unter die gemeinschaftliche Verwaltung nach § 744 BGB
, sondern erfolgt ausschließlich in Ihrem Interesse und nicht für die Miteigentumsgemeinschaft.
3. Folglich sind die Kosten für die Baumaßnahme inklusive der Wiederherstellung von Ihnen zu tragen.
4. Die Androhung einer Klage ist sicherlich dann überzogen, wenn eine Wiederherstellung zeitnah erfolgt und der Miteigentümer des Hauses 1 micht mehr in der Bentzung des gemeinsamen Weges eingeschränkt ist. Im Zuge der Klage wäre dann sicherlich auch interessent mit welchem Klageantrag der Miteigentümer Sie zur Herstellung des Weges zwingen will.
Sollte, wenn auch provisorisch, eine Nutzung des gemeinsamen Weges möglich sein, besteht jedenfalls kein zeitlich Druck und Notwenigkeit den Weg umgehend wieder herzustellen. Vielmehr kann, wenn der Hausbau noch im Gange ist es sinnvoll sein, den gemeinsamen Weg erst am Ende der Baumaßnahmen abschließend herzurichten. Denn durch den zwischenzeitlichen Baustellenverkehr kann der gemeinsame Weg beeinträchtigt werden, so dass eine zwischenzeitliche Wegherstellung wirtschaftlich nicht sinnvoll ist
Im Ergebnis sehe ich keine Anspruchsgrundlage, wenn der Nachbar den gemeinsamen, provisorischen Weg nutzen kann. Ist eine Nutzung noch immer nicht möglich, bestünde aber ein berechtigtes Interesse des Nachbarn an einer unverzüglichen Wiederherstellung.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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