Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Der Abschluss von Versicherungsverträgen bestimmt sich nach den allgemeinen Grundsätzen, welche im BGB geregelt sind. Demnach ist es grundsätzlich so, dass Willenserklärung von geschäftsunfähigen Personen nach § 105 BGB
nichtig sind. Und zwar auch dann, wenn die abgegebenen Willenserklärungen objektiv vernünftig und für den Versicherungsnehmer vorteilhaft sind. Ein rechtswirksamer Vertragsschluss durch gesetzliche Vertreter (Eltern, Betreuer) ist aber möglich.
Da es sich vorliegend um Lebensversicherung bzw. Unfallversicherungsverträge handelt, sind allerdings die Besonderheiten der Paragrafen 150 sowie 179 VVG zu berücksichtigen. Beiden Versicherungstypen ist gleich, dass der Risikoträger davor geschützt werden soll, dass der Versicherungsnehmer oder ein sonstiger Beteiligter (zum Beispiel Berufs löschletztes wortbezugsberechtigte oder Erbe oder sonstige Erwerber der Versicherungsforderung) seinen vorzeitigen Tod/Unfall und damit den Versicherungsfall herbeiführt.
Ist der gesetzliche Vertreter selbst Versicherungsnehmer kann er daher nicht wirksam zustimmen (Paragraf 150 Abs. 2 Satz 2 VVG). In solchen Fällen wird ein Ergänzungspfleger notwendig (Paragraf 1909 BGB). Dessen Einwilligung muss sämtliche Voraussetzungen des Abs. 2 Satz 1 erfüllen. Insbesondere muss Erkenntnis von den einzelnen Gefahrumständen gehabt haben.
Diese Situation liegt in Ihrem Fall allerdings nicht vor, da der Geschäftsunfähige selbst und nicht der gesetzliche Vertreter Versicherungsnehmer war. Allerdings könnte die Regelung wegen der ähnlichen Gefährdungslage entsprechend anzuwenden sein. Etwa dann, wenn der Betreuer selbst bezugsberechtigt gewesen wäre. Einschlägige Rechtsprechung ist mir allerdings nicht bekannt.
Ob letzteres in ihrem Falle zum Tragen kommt, lässt sich aufgrund mangelnder Angaben nicht beurteilen. Daher sollten Sie zunächst die tatsächlichen Umstände bei der Versicherung erfragen.
Sollte sich herausstellen, dass ihr Mündel wirksam vertreten wurde, wurden die Verträge verbindlich abgeschlossen. Ansonsten wären diese von vornherein als nichtig zu beurteilen.
Sollten Sie weiteren Beratungsbedarf in der Angelegenheit haben, stehe ich Ihnen gerne zur weiteren Vertretung zur Verfügung. Das hier gezahlte Honorar würde auf die weiteren anfallenden Gebühren angerechnet werden. Kontaktieren Sie mich einfach unter der angegebenen E-Mail-Adresse.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 28.12.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Kann ich Ihrer ausführlichen Antwort entnehmen (entsprechende Gesetzestexte muss ich noch
nachlesen), dass es rechtlich durchaus möglich ist einen geistig Behinderten als Versicherungsnehmer
einzusetzen sofern dem der Betreuer zustimmt. Für mich galt bislang immer der Merksatz (wo auch immer dieser entstanden ist) Versicherungsnehmer ist gleich Vertragspartner und Vertragspartner kann nicht geschäftsunfähige Person sein.
Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage. Die eingetretene Verzögerung bitte ich zu entschuldigen.
Richtig ist, dass eine geschäftsunfähige Person nur dann Vertragspartner werden kann, wenn dieser rechtswirksam durch eine bevollmächtigte Person vertreten wird. Dieser gibt dann für den vertretenen eine Willenserklärung im eigenen Namen ab. Aus dem Vertrag berechtigt und verpflichtet ist dann aber der Geschäftsunfähige selbst. Zu überprüfen ist in Ihrem Fall daher eigentlich nur, ob die Person, die den Vertrag für Ihren Mündel geschlossen hat, auch dazu berechtigt war. Falls ja, so ist der Vertrag rechtsgültig. Wie oben beschrieben, könnte sich aber etwas anderes daraus ergeben, wenn der Bezugsberechtigte als Vertreter des Versicherungsnehmers, dessen Leben abgesichert werden soll, den Vertrag abgeschlossen hat.
Ich hoffe, dass ihre Nachfrage beantwortet wurde.
Mit freundlichen Grüßen,
A. Meyer