Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben wie folgt beantworten möchte:
Gemäß § 267 StGB
könnte sich Ihr Freund einer Beihilfe zur Urkundenfälschung strafbar gemacht haben und dies dann, wenn er Ihnen den Ausweis zur Fälschung überlassen hat.
Bei Ihnen liegt der Tatbestand der Urkundenfälschung vor.
Zu einer polizeilichen Vernehmung muss man weder als Zeuge noch als Beschuldigter erscheinen.
Urkundenfälschung wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.
Wenn Sie noch nicht vorbestraft sind, keine sonstigen Eintragungen im Führungszeugnis vorliegen, dann wird dort nur eine Strafe von mehr als drei Monaten oder 90 Tagessätzen eingetragen sein.
Nach Mistra Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen wird bei Beamten der Dienstherr von der Staatsanwaltschaft über ein laufendes Verfahren im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage unterreichtet.
Somit ist anzuraten, die tat zuzugeben und auf eine Einstellung des Verfahren hinzuarbeiten.
Gerne stehe ich Ihnen dafür zur Verfügung.
Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen
Sabine Reeder
Rechtsanwältin
Meine Antwort umfasst nur die Informationen, die mir zur Verfügung gestellt wurden. Für eine verbindliche Bewertung ist eine umfassende Sachverhaltsermittlung vonnöten, die im Rahmen einer Online-Beratung nicht möglich ist.
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 07.05.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Diese Antwort ist vom 07.05.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Rückfrage vom Fragesteller
16.05.2007 | 17:26
Sollte ich abwarten bis ich selbst von der Polizei angeschrieben werde oder besser den ersten Schritt tun?
Für ein "Kostenabschätzung/Kostenvoranschlag" für Rechtsvertretung durch ihre Kanzlei wäre ich sehr dankbar.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
17.05.2007 | 19:04
Gerne beantworte ich Ihre Frage. Zunächst sollten Sie abwarten, ob Sie von der Polizei angeschrieben werden. Doch auch dann ist es nur bedingt empfehlenswert sich dort einzulassen.