Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Die Erbengemeinschaft, die aus den drei Söhnen des Erblassers besteht, kann Ansprüche, die zum Nachlass gehören, an die Erbengemeinschaft von Dritten zurückverlangen.
Jeder Miterbe selbst kann Nachlassforderungen geltend machen und für die Miterbengemeinschaft entgegennehmen.
Der Ansprüch auf Rückzahlung des Erlöses aus dem Verkauf des Wohnmobils gegenüber der Witwe des Erblassers müsste insoweit zum Nachlass gehören.
Das wäre dann der Fall, wenn der Erblasser zu Lebzeiten das Eigentum an dem Wohmobil begründet hat.
Die Eigentumsverschaffung vollzieht sich nach § 929 Satz 1 BGB
durch Einigung und tatsächliche Übergabe der Sache vom früheren Eigentümer an den neuen Erwerber übertragen.
Eigentümer an dem Wohnmobil ist insoweit nur derjenige geworden, der sich mit dem früheren Eigentümer geeinigt hat und dem das Kfz zudem übergeben wurde.
Nach Ihrem Vortrag gehe ich davon aus, dass insoweit dem Erblasser nach Zahlung des Kaufpreises auch das Wohmobil übergeben worden ist.
Die Behauptung der Witwe, das Kapital für den Kauf des Wohnmobils habe Sie beigesteuert, ändert an der Eigentumslage nichts.
Darüber hinaus wäre die Witwe für diese Behauptung darlegungs- und beweispflichtig, um überhaupt einen Ausgleichsanspruch gegenüber der Erbengemeinschaft geltend zu machen.
Das Wohnmobil gehört demnach zum Nachlass und durfte von der Witwe ohne Zustimmung der Miterben nicht veräußert werden.
Des Weiteren wären die Ansprüche der Erbengemeinschaft hinsichtlich der Spar- und Girokonten zu prüfen und durchzusetzen.
Insgesamt sollten Sie einen Kollegen mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen zu beauftragen, um das Verfahren insgesamt - gerade gegenüber dem Kreditinstitut - zu fördern.
Selbstverständlich können Sie auch auf meine Dienste zurückgreifen. In diesem Fall mögen Sie bitte per E-Mail Kontakt mit mir aufnehmen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Einstweilen verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -
Hamburg 2008
info@kanzlei-roth.de
www.kanzlei-roth.de
Tel. 040/317 97 380
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Diese Antwort ist vom 01.10.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Vielen Dank für die schnelle und kompetente Antwort!
Bestünde die Möglichkeit für Miterbe A., die Umschreibung von Giro- und Sparkonten gegenüber dem Geldinstitut zu widerrufen?
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
Ich gehe davon aus, dass es sich bei dem Gemeinschaftskonto um ein sog. Oder-Konto (Gemeinschaftskonto mit Einzelverfügungsberechtigung) handelt.
Der Tod des Erblassers als Mitkontoinhaber führt dazu, dass die Erben in die Rechtsstellung des Erblassers rücken.
Die einschlägigen Vordruck der Kreditwirtschaft ermöglichen den Widerruf der Einzelverfügungsbefugnis des überlebenden Kontoinhabers durch einen Miterben.
Wenn sich dies aus den Kontoeröffnungsformularen ergibt, bewirkt der Widerruf durch einen Miterben, dass jede Verfügung über das Konto der Mitwirkung des widerrufenden Miterben bedarf.
Wenn allerdings keine besonderen Bedingungen in Bezug auf den Widerruf der Einzelverfügungsbefugnis geregelt sind, könnte es für Sie bzw. die Erbengemeinschaft schwierig werden.
Eine andere Frage betrifft das Kontoauflösungs- und Kontoumschreibungsrecht.
Die Witwe des Erblassers hätte dies Recht, wenn sich dies aus den jeweiligen Formularen der kontoführenden Bank ergibt.
Hier sind nicht unkomplizierte Fragen des Bankrechts betroffen, so dass die Streitigkeit nicht ohne anwaltlichen Beistand geführt werden sollte.
Mit freunlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -
info@kanzlei-roth.de
www.kanzlei-roth.de