Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben und unter Beachtung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:
Eine Anfechtung wegen Zwang ist gemäß § 124 BGB
nur binnen einem Jahr möglich, allerdings fängt diese Jahresfrist erst mit Ende der Zwangslage an zu laufen. Da es auch um Erbsachen geht, ist die Zwangslage erst mit Tod der Erblasser (=Eltern) beendet.
Allerdings ist die Unterschrift der Kinder gemäß § 1643 BGB
nur mit Zustimmung eines Vormundschaftsgerichts wirksam, da es auch um Erbausschlagung geht. Zudem stellt der Vertrag einen Erbverzicht dar, dieser ist jedoch nur bei notarieller Beurkundung wirksam.
Ich rege an, den gesamten Vertrag einem örtlichen Fachanwalt für Erb- und Familienrecht vorzulegen, der Vertrag scheint bereits aus formellen Gründen unwirksam zu sein.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 25.04.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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25.04.2013
|
16:26
Antwort
vonRechtsanwalt Robert Weber
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Rückfrage vom Fragesteller
25.04.2013 | 17:01
Die "Kinder" sind schon Erwachsene, bei Unterschrift > 21 Jahre alt.
Es gibt den Gesellchaftsvertrag und separat den Erbverzicht. Alles zum selben Zeitpunkt beurkundet.
Ist dieses trotz dessen anfechtbar ?
Vielen Dank für Ihre Hilfe im Voraus.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
25.04.2013 | 17:05
Sehr geehrter Ratsuchender,
das ist immer noch anfechtbar, allerdings müssen Sie die Existenz der Zwangslage beweisen. Das könnte schwierig werden.
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt