Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihre Frage darf ich auf der Basis des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes gerne wie folgt beantworten:
Zunächst einmal darf ich vorausschicken, dass ich Ihre Verärgerung über die Mitarbeiterin durchaus nachvollziehen kann.
Die Frage ist nur, ob angesichts der Tatsache, dass das Arbeitsverhältnis in wenigen Tagen sowieso sein Ende findet, eine fristlose Kündigung und eine damit möglicherweise verbundene, gerichtliche Auseinandersetzung, in diesem Fall wirklich ratsam ist.
Rein rechtlich betrachtet hat die Mitarbeiterin, indem sie Ihr Bankverbindung zur Bestellung für den privaten Gebrauch bestimmter Artikel verwendet hat, eine Untreue iSd. § 266 StGB
begangen, die natürlich den Ausspruch einer fristlosen Kündigung rechtfertigen würde.
Die bereits ausgesprochene Kündigung würde in diesem Fall natürlich weiterhin daneben Gültigkeit haben.
Daneben steht es Ihnen ferner frei, den Sachverhalt bei der Polizei zur Anzeige zu bringen.
Hinsichtlich des Zeugnisses gilt allerdings, dass der Grund und die Art der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in dieses nur auf Wunsch des Arbeitnehmers aufzunehmen sind.
Ein Arbeitsvertragsbruch des Arbeitnehmers oder eine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber sind als solches nicht zu erwähnen, ergeben sich jedoch natürlich indirekt aus dem Beendigungsdatum.
Zusammenfassend möchte ich Ihnen daher empfehlen, mit Ihrer Mitarbeiterin unter Hinweis auf die Rechtslage (Untreue, evtl. Strafanzeige) eine sofortige Aufhebungsvereinbarung zu vereinbaren.
Bitte beachten Sie, dass diese zwingend schriftlich erfolgen muss.
Ist Ihr Mitarbeiterin damit nicht einverstanden, können Sie entweder eine fristlose Kündigung aussprechen, oder sie zumindest mit sofortiger Wirkung von der Arbeit freistellen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Tag und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 24.09.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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zuerst vielen Dank für Ihre Antwort!
ich habe leider nicht verstanden, warum kann ich nicht die bereits erteilte ordentliche Küdigung durch schriftliche Erklärung zurücknehmen bzw. durch die neue fristlose Kündigung ersetzen? Welche Kündigung ist jetzt wirksam, die erste oder die zweite oder die beiden?
Sehr geehrter Ratsuchender,
unabhängig von der Tatsache, dass eine einmal ausgesprochene Kündigung nicht einseitig zurück genommen werden kann, würde es auch keinen Sinn machen, da die fristlose Kündigung praktisch neben der ordentlichen Kündigung Wirkungen entfalten würde, d.h. unabhängig von dieser das Arbeitsverhältnis eben sofort beenden würde.
Sie können daher ohne Rücknahme der ordentlichen Kündigung eine fristlose Kündigung aussprechen.
Mit freundlichen Grüßen
RA Michael Vogt