Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zunächst muss bei Pferdeeinstellungsverträgen immer festgestellt werden, um welchen Vertragstyp es sich handelt. Denn davon hängt letztendlich die Entscheidung ob, wann und wie gekündigt werden kann. Das Einstellen eines Pferdes in eine Box kann nämlich als Mietvertrag (wenn ausschließlich die Boxen zur Verfügung gestellt werden), als Verwahrungsvertrag (wenn zusätzlich neben der Bereitstellung der Box noch das Ausmisten und Füttern etc. übernommen wird) oder aber auch als Dienstleistungsvertrag eingeordnet werden.
Die Rechtsprechung geht von einem Mischvertrag aus, der jedoch überwiegend dem Verwahrungsvertrag ähnelt, insbesondere dann, wenn wie in Ihrem Fall das Ausmisten, Füttern und Ausführen auf die Koppel mit umfasst sind. Es ist daher, wie Sie auch bereits erwähnt hatten, von einem Verwahrungsvertrag auszugehen.
Da für einen Verwahrungsvertrag gesetzlich keine Kündigungsfrist vorgesehen ist, kann der Vertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden. Hierzu gibt es jedoch eine Ausnahme, nämlich dann, wenn vertraglich eine Kündigungsfrist vereinbart wurde. Dies wurde auch in Ihrem Fall so gehandhabt und diese vereinbarte Kündigungsfrist muss grundsätzlich auch eingehalten werden.
Etwas anderes kann jedoch dann gelten, wenn eine fristlose Kündigung in Betracht kommt. Diese richtet sich nach § 314 BGB
.
Dies nur einmal vorab zur Information. Nun zu Ihren Fragen:
1. Ist dies nach §314 BGB
ein Grund, die Box fristlos zu kündigen?
Diese Frage lässt sich leider nicht eindeutig mit "ja" beantworten, da es hierzu keine eindeutige Rechtsprechung gibt. Ich würde jedoch dazu tendieren dies zu bejahen. Nach § 314 BGB
liegt ein wichtiger Grund insbesondere dann vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Wenn es also zwingend notwendig ist, die Stute vor dem Abfohlen in eine solche Abfohlbox zu verbringen, könnte dies meines Erachtens nach durchaus einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung darstellen. Dies ist aber wie gesagt nur meine Tendenz. Im Streitfall wird nur ein Gericht diese Frage abschließend beantworten können.
2. Muß ich eine Leermiete für Juni bezahlen?
Das kommt darauf an, ob Sie fristlos oder ordentlich kündigen. Die ordentliche Kündigungsfrist beträgt laut Ihrem Vertrag 4 Wochen zum Monatsende. Wenn Sie noch diesen Monat ordentlich zum 30.06. kündigen, müssen Sie auch für diesen Monat noch die Leermiete zahlen. Abzuziehen sind selbstverständlich die vom Stallbetreiber ersparten Aufwendungen für Futter etc. In der Regel vereinbaren Stallbetreiber bei vorzeitigem Auszug eine geminderte Leermiete. Kündigen Sie fristlos, endet das Vertragsverhältnis sofort. Sie müssen dann die Box sofort räumen und der Stallbetreiber hat keinen Anspruch mehr auf die Boxenmiete (sofern man von einer wirksamen fristlosen Kündigung ausgeht).
3. Sollte ich Leermiete bezahlen müssen, muß ich dies auch dann, wenn der Vermieter die Box umgehend an jemand anderen vermieten kann? (Ich denke nein, wg. "2maliger Bereicherung"?)
Die Leerboxmiete fällt nur dann an, wenn die Box auch leer bleibt.
4. Sollte das Ergebnis des Tests erst nächste Woche kommen, kann ich dann trotzdem fristlos kündigen? Ändert sich dann etwas in Bezug auf die Fragen 1.-3.? Etwa die Fortzahlung bis Juli 2015?
Wenn Sie erst nächste Woche ordentlich kündigen, wird die Kündigung erst zum 31.07. wirksam. Dann würden 2 Leerboxmieten anfallen. Kündigen Sie fristlos, bleibt es auch hier bei einer sofortigen Beendigung des Vertrages.
Nach § 314 Abs. 3 BGB
muss die fristlose Kündigung innerhalb einer angemessenen Frist erklärt werden, nachdem vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt wurde. Ab dem Zeitpunkt also, ab dem Sie erfahren, dass die Stute tatsächlich trächtig ist, beginnt die Frist zu laufen. Welche Frist angemessen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Ich würde aber vorschlagen, eine Orientierung an der außerordentlichen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses vorzunehmen. Hier beträgt die Kündigungsfrist 2 Wochen ab Kenntnis des wichtigen Grundes.
5. Muß die Kündigung „fristlose" oder „außerordentliche" Kündigung benannt werden, damit sie korrekt ist?
Die Kündigung muss nicht ausdrücklich als solche bezeichnet sein. Der Vertragspartner muss aber erkennen, dass es sich um eine fristlose Kündigung handelt, so dass dies in jedem Fall aus der Kündigung selbst hervorgehen sollte.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
A. Krüger-Fehlau
Rechtsanwältin
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Diese Antwort ist vom 29.05.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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