Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte diese anhand des geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung des geleisteten Einsatzes im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:
Zunächst wird es maßgeblich darauf ankommen, hinsichtlich welcher rückständigen Forderungen das Urteil aus dem Jahre 2006 ergangen ist. Soweit es sich dabei um weitere Hausgeldrückstände handelt, die noch aus den Vorjahren vor 2006 resultieren, hat dies auf die weiteren Forderungen aus der 2006er Abrechnung erst einmal keinen Einfluss. Sämtliche Forderungen müssen insoweit separat getilgt werden.
In welcher Form nunmehr vor 2006 entstandene Rückstände bereits durch Ihre Zahlungen getilgt worden, hängt weiterhin davon ab, welche Tilgungsbestimmung Sie bei den jeweiligen Zahlungen getroffen haben. Haben Sie jedoch – was ich entsprechend Ihrer Schilderung vermute – bei den Zahlungen keinerlei Bestimmung getroffen, bestimmt sich die Tilgungswirkung gemäß § 366 Abs.2 BGB. Im Zweifel wird insoweit bei mehreren Forderungen und fehlender Tilgungsbestimmung zunächst erst einmal auf die älteste Schuld gezahlt.
Da die Hausverwaltung Ihre Zahlungen in Höhe von 10.000,00 € auch entsprechend der vorgenannten Vorschrift verbucht hat („Hausgeldforderungen Vorjahre“), sind jedenfalls die ältesten Schulden, also jene aus dem Urteil, bereits vollständig erfüllt. Aus diesem Urteil kann die Hausverwaltung folglich keinerlei Ansprüche mehr gegen Sie geltend machen.
Die Ihre Zahlungen überschießenden 3.000,00 € würden dann wiederum auf die nächstältere, noch verbliebene Schuld angerechnet werden. Dies müsste dann folglich die Hausgeldabrechnung 2006 sein. Da diese jedoch entsprechend Ihren Angaben mit einem Guthaben geschlossen hat und genehmigt wurde, können sich insoweit keine weiteren Forderungen für 2006 ergeben. Die überschießenden 3.000,00 € müssten damit wiederum weiterhin auf die dann ältesten Forderungen, also jene aus der weiteren, noch nicht genehmigten Abrechnung 2007 angerechnet werden.
Im Ergebnis kann also die Hausverwaltung nicht nochmals separat aus der genehmigten Jahresabrechnung 2006 sowie aus dem Urteil aus 2006 Ansprüche herleiten, da infolge Ihrer Zahlungen und der entsprechend erfolgten Verbuchung insoweit bereits Erfüllung eingetreten ist, § 362 BGB.
Abschließend hoffe ich, Ihnen weitergeholfen zu haben und würde mich über eine positive Bewertung durch Sie freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Joschko
Rechtsanwalt