Guten Tag,
ich möchte Ihre Anfrage auf der Basis der von Ihnen mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Sie haben der AN am 01.04. einen schriftlichen Arbeitsvertrag vorgelegt befristet bis zum 30.10.2010.
Diese Vorlage stellt rechtlich gesehen ein Angebot auf Abschluss eines solchen Vertrages dar.
Die AN hat ihrerseits erklärt, sie wolle "einen befristeten Arbeitsvertrag bis zu dem Zeitpunkt ihres geplanten Urlaubs", also dem 15.09.2010 haben.
Rechtlich gesehenwill sie damit Ihr Angebot nur "unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen" annehmen, was gemäß § 150 Abs. 2 BGB
eine Ablehnung des ursprünglichen Angebotes, verbunden mit der Abgabe eines eigenen Angebotes bedeutet.
Da Sie Ihrerseits dieses modifizierte Angebot nicht annehmen, liegen keine zwei übereinstimmende Willenserklärungen, eben kein sich deckendes Angebot und entsprechende Annahme vor mit der Konsequenz, dass ein neuer befristeter Saisonvertrag nicht zustande gekommen ist.
Einen vertragslosen Zustand gibt es im Arbeitsrecht so nicht.
Da die AN faktisch für Sie arbeitet, ist mangels anderweitiger Vereinbarungen ein unbefristeter Arbeitsvertrag anzunehmen, für den in Ermangelung individueller Regelungen die gesetzlichen Vorschriften gelten.
Was die Kündigungsfrist angeht, kann der Standpunkt vertreten werden, dass bis zum Abschluss des von beiden Seiten ja avisierten schriftlichen Vertrages die bisherigen, den jeweiligen Arbeitsverhältnissen zugrunde liegenden Vereinbarungen weitergelten, also auch die Kündigungsfrist 2 Wochen zum Monatsende.
Sie sollten daher das Arbeitsverhältnis mit dieser Frist kündigen.
Es empfiehlt sich aber, rein vorsorglich und für den Fall, dass diese Frist nicht mehr gilt, zusätzlich mit der gesetzlichen Frist des § 622 BGB
(vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats) zu kündigen.
Da die AN nach Ihrer Darstellung länger als 6 Monate ohne Unterbrechung in Ihrem Betrieb tätig war, könnte bei entsprechender Anzahl von Arbeitnehmern das KSchG anwendbar sein mit der Konsequenz, dass die von Ihnen auszusprechende Kündigung sozial gerechtfertigt sein muss. Da Sie eine Vollkraft bis Ende Oktober und nicht nur bis Mitte September benötigen und zugleich für diese 6 Wochen Ersatz nicht zu beschaffen ist, liegen hier wahrscheinlich "dringende betriebliche Erfordernisse" i.S.d. § 1 KSchG
vor.
Falls Sie weitere Fragen haben, können Sie sich gerne an mich wenden.
Mit freundlichen Grüßen
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 10.04.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Diese Antwort ist vom 10.04.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
10.04.2010
|
12:23
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
Karolinenstr. 8
33609 Bielefeld
Tel: 0521/178960
Web: https://www.reinhard-otto.de
E-Mail: