Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
die von Ihnen bezifferte UWG-Strafe müsste, wenn sie überhaupt als Ersatzfreiheitsstrafe zur Vollsteckung kommen könnte, rechtskräftig von einem Gericht ausgeurteilt sein.
Angesichts des Umstandes, dass ein ZIVILGERICHT eine "UWG-Strafe" mit 100 Tagen á 400,00 EUR festgesetzt haben soll, legt die Vermutung nahe, dass
a) Sie hier einem Scherz aufgesessen sind,
b) das Urteil -wenn es ein solchens gibt, etwas aus dem Zusammenhang zitiert worden ist, oder
c) Sie bei der Formulierung der Frage und lesen der Antwort etwas anderes im Schilde führen.
Denn wenn Sie in der Lage sind, 40.000,00 EUR zu zahlen, dafür aber die "reizvolle Erfahrung eines Knastaufenthaltes" eventuell auf sich nehmen wollen, kann man wirklich nur den Kopf schütteln.
Bitte verzeihen Sie meine klare Worte:
Aber für 40.000,00 EUR könnten Sie sicherlich einen besseren Urlaub buchen, oder sich sogar schon einen gebrauchen HUMMER kaufen, mit dem Sie sicherlich mehr Spaß hätten, solange Sie nicht in eine Polizeikontolle kommen.
Vielleicht faxen Sie mir einmal das Urteil zu, wobei ich dann gerne bereit bin, dann noch eine weitere Nachfrage zusätzlich zu beantworten, damit Ihnen die eine kostenlose Nachfragenfunktion nicht entgeht.
Sollte es sich aber tatsächlich um eine ernstgemeinte Frage handeln, müssen Sie sich darauf einstellen, dass es im "Knast"
keinen Urlaub,
keine bezahlten Überstunden und
keine Sonderbehandlung für "UWG-Täter"
gibt.
Nachdem Sie sich ja schon so gut mit den "Knast-Geflogenheiten" offenbar auskennen, werden sich sich also genau vorstellen können, was Sie dann erwartet.
Ich glaube, dass dieses zur vorläufige Beantwortung bei einem Einsatz von 20,00 EUR und einen geschätzten Wert von 40.000,00 EUR als erste Orientierung (siehe Button "Hilfe") reichen dürfte, bin aber bei Vorlage des Urteils per Fax gerne bereit - siehe oben - noch ergänzend auf die Fragen einzugehen.
Mit freundlichen zGrüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Solange
Diese Antwort ist vom 20.01.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
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Es gab einen Bestrafungsantrag. Diesem wurde vom Landgericht stattgegeben. Ich zahle derzeit monatlich 4.000 Euro ab. Ich wollte nur wissen, was passiert, wenn ich die ZivilStrafe "absitze". Wird eine Zivilstrafe in das Führungszeugnis eingetragen? Wird der Gefängnisaufenthalt so Daten-gespeichert wie bei einer "normalen Gefängnisstrafe"?
Das war das einzige, was ich eigentlich wissen wollte. Und bei einem Tagessatz von 400,- Euro am Tag überlege ich WIRKLICH, ob ich davon paar Tage absitzen soll.
Meine Frage war halt nur, ob es was anderes ist, ob man wegen dieses Verstoßes gegen eine einstweilige Verfügung einsitzt (Zivilstrafe) als wenn man wegen einer Straftat in das Gefängnis geht.
Gern faxe ich Ihnen den Beschluss zu aber ich dachte eher an eine kurze Antwort. Ich will Ihnen ja keine Arbeit machen bei 20 Euro Einsatz sondern nur kurz wissen, ob so ein Gefängnisaufenthalt in das Führungszeugnis kommt oder mir sonst irgendwo Nachteile entstehen könnten.
Danke vorab für eine kurze Rückantwort.
Einen Eintrag gibt es nicht; § 4 BZRG: Verurteilungen
.
Wenn die Frage wirklich ernst gemeint gewesen ist, sollten wir in der nächsten Woche miteinander telefonieren, sofern Sie den Beschluss mir vorher zur Verfügung stellen.
Im übrigen werden auch die "paar Tage" sicherlich nicht mit einem Urlaub zu vergleichen sein, was Sie vorab bedenken sollten.