Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
§ 2033 Abs. 2 BGB
besagt, dass der einzelne Miterbe nicht über seinen Anteil an den einzelnen Nachlassgegenständen verfügen darf, denn dies kann nach § 2040 Abs. 1 BGB
nur die Erbengemeinschaft.
Wenn Ihre Miterben das Auto nun umgemeldet haben, ist dies als Verfügung von Nichtberechtigten gemäß § 185 BGB
anzusehen. Sie haben in diesen Vorgang weder eingewilligt noch ihn bisher genehmigt. Zu letzterem könnten Sie sich aber dann gegenüber den anderen Miterben bereit erklären, wenn Ihnen im Wege einer Teilauseinandersetzung 1/3 des Fahrzeugwertes im Zeitpunkt des Todes Ihres Mannes ausbezahlt werden. Ansonsten können Sie verlangen, dass der PKW wieder an die Erbengemeinschaft herausverlangt wird, § 2018 BGB
– diese Norm ist dann einschlägig, wenn ein Miterbe sich die Stellung des Alleineigentümers anmaßt, was hier offenbar durch Ummeldung und Nutzung des Fahrzeugs der Fall ist. Anders läge es nur, wenn ein Vermächtnis hierzu berechtigen würde.
§ 2038 BGB
verlangt eine gemeinschaftliche Verwaltung des Nachlasses, welche mit Mehrheitsentscheidung erfolgt. Wenn die beiden anderen Miterben Sie in diesem Zusammenhang überstimmen, könnte ein Verbot der Weiternutzung des PKW schwierig werden. Allerdings ist zu prüfen, ob es einer ordnungsgemäßen Verwaltung entspricht, das Fahrzeug weiter zu fahren, wobei dieses wegen der dann höheren Laufleistung an Wert verliert. Hier könnte also durchaus eine Begründung für ein Verbot der Nutzung liegen – dies könnte auch gerichtlich durchgesetzt werden.
Es erscheint am praktikabelsten, dass Sie vorab eine Auszahlung von 1/3 des Fahrzeugwertes im Zeitpunkt des Todes Ihres Mannes verlangen und parallel die Auflösung, also Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft im Sinne von § 2042 BGB
verlangen. Hierzu sollten Sie einen Rechtsanwalt vor Ort einschalten.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 07.04.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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