Sehr geehrter Fragestelller,
ich möchte Ihre Fragen anhand des von Ihnen dargestellten Sachverhaltes und des ausgelobten Einsatzes wie folgt beantworten:
Vorab ist zu sagen, dass diese Erstberatung einer umfänglichen Prüfung der Bescheide durch einen Kollegen nicht ersetzen kann.
Der Gewerbesteuerbescheid ist zunächst unabhängig von dem Einkommensteuerbescheid zu sehen. Das FA erlässt einen Gewerbesteuermessbescheid welcher Grundlagenbescheid für den endgültigen Gewerbesteuerbescheid der Gemeinde ist. In diesem Gewerbesteuermessbescheid wird der anzusetzende Gewinn ds Betriebes angesetzt, d.h. hier müssen Sie ihre Einwendungen, wie bspw. die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer vorbringen. Der Grund warum das Arbeitszimmer nun nicht wie die Jahre zuvor problemlos anerkannt wird liegt darin, dass seit 2007 ein häusliches Arbeitszimmer nur noch dann anerkannt wird wenn es den Mittelpunkt der betrieblichen Tätigkeit darstellt, zuvor reichte eine erhebliche Nutzung aus. Ob in Ihrem Fall der Mittelpunkt der berieblichen Tätigkeit vom Arbeitszimmer aus erfolgt, und ob die Formalien, Größe, Kosten usw. richtig angegeben worden sind lässt sich von hier aus nicht beurteilen.
Kommt die Gemeinde auf Grund des Gewerbesteuerbescheides 2007 zu einer Zahllast werden automatisch auf dieser Grundlage Vorauszahlungen für die nächsten Jahre festgesetzt. Diese können Sie nur abwenden, wenn Sie glaubhaft vorbringen, dass durch bspw. niedrigere Gewinne in den folgenden Jahren keine oder eine geringere Gewerbesteuerschuld entstehen wird.
Die gleichen Einwendungen müssen Sie beim Einkommensteuerbescheid vorbringen. Auch hier wird der Gewinn unabhängig festgesetzt, wobei natürlich, die Voraussetzungen parallel zum Gewerbesteuermessbescheid gleichfalls vorliegen müssen, damit in der Sache meist gleich entschieden werden wird.
Bezüglich des Antrages auf getrennte Veranlagung haben Sie einen familienrechtlichen Anspruch gegen Ihre Frau die Zusammenveranlagung durchzuführen, wenn Sie sich gleichzeitig verflichten, die ihr entstehenden steuerlichen Nachteile auszugleichen, in den meisten Fällen, ist dies steuerlich immernoch günstiger als die getrennte Veranlagung, auch dies sollten Sie prüfen lassen.
Ich hoffe Ihnen hiermit einen ersten Überblick verschafft zu haben, möchte aber wiederholen, dass eine Prüfung der einzelnen Bescheide und eine Vertretung durch einen Kollegen unumgänglich sein wird. Gerne stehe auch ich Ihnen hierfür zur Verfügung. Kontaktieren Sie mich per E-Mail unter Haberbosch@asz.kanzlei.de für eine unverbindliche Kostenschätzung.