Sehr geehrter Ratsuchender,
wird Ihnen ein mangelhaften Wagen verkauft und übergeben, haben Sie gegenüber dem Verkäufer zunächst einen Nacherfüllungsanspruch (Anspruch auf Mangelbeseitigung oder Lieferung eines mangelfreien Wagens) gegen den Verkäufer. Wird dieser nicht geleistet, so haben Sie einen Anspruch auf Ersatz des Ihnen entstandenen Vermögensschadens.
Um vom Vertrag zurücktreten (=den Kauf rückgängig machen) zu können, müssen Sie jedoch zunächst eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt haben.
Sofern dies von Ihnen hinsichtlich des neuen Schadens nicht durchgeführt worden ist, sollten Sie umgehend schriftlich eine solche Frist setzen.
Sie sollten für eine Nachweismöglichkeit der Fristsetzung Sorge tragen und das Schreiben per Einwurfeinschreiben versenden.
Ihren Schilderungen ist zu entnehmen, dass Sie den Wagen von einem Gebrauchtwagenhändler und nicht von einer Privatperson gekauft haben.
In diesem Fall gilt eine für Sie günstige Beweislastverteilung:
Da in Ihrem Fall die Mängel innerhalb der ersten 6 Monate seit Übergabe des Wagens aufgetreten sind, müsste der Verkäufer im Streitfall beweisen, dass die Mängel nicht bereits bei Übergabe des Wagens vorhanden waren (§ 476 BGB
).
Hätten Sie den Wagen von einem privaten Verkäufer erworben, müssten Sie beweisen, dass der Wagen bereits bei Übergabe mangelhaft war (dies würde gegebenenfalls durch ein Sachverständigengutachten ermittelt werden).
Ihre Chancen Ihre Gewährleistungsrechte durchzusetzen stehen daher gut.
Ich hoffe, Ihnen hiermit weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen stehe ich gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Falk Brorsen
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 14.07.2004 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Ich habe ja schon 3 X mit dem Händler gesprochen und habe Ihn am 12.07.04 telefonisch den Schaden mitgeteilt und Er sagte umgehend das Er die Rechnung nicht übernhmen werde.
Wie lange habe Ich Zeit ihm die Frist zu setzen?
Fahre nämlich in den Urlaub.
Reicht es wenn Er sie bis nächste Woche bekommt so am 21.07.04 bekommt?
Guten Tag,
die Nachfrist können Sie problemlos auch jetzt noch setzen. Angemessen ist eine Frist von 2 Wochen ab Zugang des Schreibens beim Händler.
Sofern der Händler sich bisher ausdrücklich geweigert hat, seinen Verpflichtungen nachzukommen, wäre eigentlich eine Fristsetzung gem. §§ 440
, 281
, 323 BGB
sogar entbehrlich und Sie könnten sofort zurücktreten oder Schadensersatz verlangen. Da Sie sich bisher ausschließlich mündlich mit dem Händler auseinandergesetzt haben, ist möglicherweise eine Beweismöglichkeit der Verweigerung der Nacherfüllung nicht gegeben (es sei denn, Ihnen stehen Zeugen für die Ablehnung zur Verfügung).
Fazit: Haben Sie Zeugen für die Ablehnung der Nacherfüllung können Sie sofort zurücktreten oder Schadensersatz (dies ist insbesondere im Hinblick auf die erste Reparatur, die Sie ja bereits bezahlt haben von Belang) verlangen.
Stehen Ihnen keine Zeugen für die Ablehnung durch den Händler zur Verfügung sollten Sie
- entweder per Einwurfeinschreiben die Sachlage nochmals schildern und den Händler unter Fristsetzung von 2 Wochen zur Nacherfüllung (=Mangelbeseitigung) auffordern,
- oder den Händler unter Mitnahme von Zeugen nochmals aufsuchen, die Mängel schildern und Nacherfüllung verlangen.
Sie haben dann eine Nachweismöglichkeit, um Ihre Gewährleistungsrechte durchzusetzen.
Bestreitet der Händler im möglicherweise nachfolgenden Rechtsstreit, dass die Mängel bereits bei Übergabe an Sie vorhanden waren, müsste er dies beweisen. In diesem Fall würde ein Sachverständigengutachten darüber erstellt, ob die Mängel bereits ursprünglich vorhanden waren. Das Ergebnis dieses Gutachtens wäre für den Ausgang des Verfahrens maßgeblich.
Ich hoffe Ihnen hiermit weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Falk Brorsen
Rechtsanwalt
Rechtsanwaltskanzlei Brorsen
Weender Landstraße 1
37073 Göttingen
Tel.: 0551 – 507 666 90
Fax: 0551 – 507 666 91
brorsen@goettingen-recht.de
www.goettingen-recht.de