Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:
Falls Ihr Mann tatsächlich eine rote Ampel überfahren haben sollte und das Rotlicht noch nicht länger als eine Sekunde angedauert hat, so ist die Aussage „50 EUR und 3 Punkte“ zutreffend.
Keinesfalls sollte Ihr Mann den Bescheid akzeptieren, wenn er den Rotlichtverstoß nicht begangen hat. Das Ergebnis ist allerdings offen. Sollte das Gericht den Ausführungen des Polizisten Glauben schenken, so würde Ihrem Mann der Rotlichtverstoß zur Last gelegt.
Bereits bei einem Punktestand von acht, aber nicht mehr als 13 Punkten, hat die Fahrerlaubnisbehörde den Betroffenen schriftlich darüber zu unterrichten, ihn zu verwarnen und ihn auf die Möglichkeit der Teilnahme an einem Aufbauseminar hinzuweisen. Insoweit ist unklar, ob eine Nachricht der FEB bereits erfolgt ist und ob Ihr Mann in der Vergangenheit bereits ein solches Seminar besucht hat.
Würde Ihr Mann nicht gegen den Beschied vorgehen, dann hätte er 14 Punkte auf dem Konto. Ab 14 Punkten gilt Folgendes:
Ergeben sich 14, aber nicht mehr als 17 Punkte, so hat die
Fahrerlaubnisbehörde die Teilnahme an einem Aufbauseminar nach Absatz 8
anzuordnen und hierfür eine Frist zu setzen. Hat der Betroffene innerhalb
der letzten fünf Jahre bereits an einem solchen Seminar teilgenommen, so
ist er schriftlich zu verwarnen. Unabhängig davon hat die
Fahrerlaubnisbehörde den Betroffenen schriftlich auf die Möglichkeit einer
verkehrspsychologischen Beratung nach Absatz 9 hinzuweisen und ihn darüber
zu unterrichten, dass ihm bei Erreichen von 18 Punkten die Fahrerlaubnis
entzogen wird.
Die Teilnahme an dem Seminar wäre also zwingend. Punkteabzug wäre aber bei Erreichen von 14 Punkten durch die Teilnahme an einem Aufbauseminar nicht mehr möglich, sondern nur noch durch die Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung (2 Punkte Abzug unter bestimmten Voraussetzungen möglich).
Sie sollten daher erwägen, ob eine Teilnahme und Abschluss an einem Aufbauseminar noch zeitlich möglich ist, bevor ein Punktestand von 14 Punkten erreicht worden sit. Dies sollten Sie mit einem Anwalt Ihres Vertrauens besprechen. Wenn der Bußgeldbescheid zugestellt wird, sollten Sie sich daher in jedem Fall anwaltlich darüber beraten lassen, ob Sie dagegen Einspruch einlegen und welche weitere Vorgehensweise sich taktisch anbietet.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan André Schmidt, LL.M.
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 18.01.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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