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Diese Antwort ist vom 28.03.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte gerne Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben dieser Plattform.
Ihre steuerliche Situation - gemeinsam mit Ihrer zukünftigen Ehefrau -
lässt sich für das Jahr 2010 am günstigsten so gestalten, wobei ich davon ausgehe, dass Sie Ihren Wohnsitz hier in Deutschland behalten:
1. Da Sie hier einen Wohnsitz haben, sind Sie auch nach der Aufnahme der Tätigkeit hier unbeschränkt steuerpflichtig, eine Zusammenveranlagung unter Berechnung nach dem Splittingtarif ist bei Ihnen möglich. Dabei spielt es für die USA keine Rolle, welche Lohnsteuerklasse Sie hier haben.
Ihr Gehalt ist dann in USA nach den dortigen Vorschriften zu versteuern, der Status als Verheirateter bringt einen kleinen steuerlichen Vorteil.
In Deutschland ist das Gehalt aus den USA lediglich im Rahmen der sogenannten Steuerprogression zu berücksichtigen, es erhöht sich dadurch der Steuertarif auf das (gemeinsame) Einkommen. Bei der Erstellung der Jahreseinkommensteuererklärung 2010 im Jahr 2011 können Sie dann auch prüfen, ob eine getrennte Veranlagung günstiger ist. Sie müssen sich jetzt nicht festlegen.
Heiraten Sie im Mai, können die beiden Lohnsteuerkarten frühestens für den Monat Juni geändert werden, da sind Sie jedoch schon in den USA. Dann ist es günstiger, Ihre Ehefrau wählt dann die Steuerklasse III. Sie erhalten dann die Karte mit der Klasse V, diese benötigen Sie aber gar nicht, somit überwiegt der Vorteil für Ihre Frau, auch im Hinblick auf das Elterngeld.
Sollte bei Ihnen durch den Lohnsteuerabzug nach Klasse I bis zum Ende der Tätigkeit in Deutschland ein zu hoher Steuerabzug erfolgt sein,wird dies bei der Jahreserklärung 2010 bei der Abrechnung berücksichtigt.
In 2011 ist dann diese Kombination ebenfalls die günstigere, da Sie hier keine Einnahmen haben, die lohnsteuerpflichtig sind.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen, ich stehe für eine kostenlose Nachfrage oder auch eine weitergehende Beratung gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin
Rückfrage vom Fragesteller
29.03.2010 | 21:43
Hallo Frau Zerban,
vielen Dank für Ihre ausführliche & schnelle Antwort. Sie empfehlen also, dass ich für die Steuerjahre 2010 -2012 in die Steuerklasse 5 wechsle, damit meine Frau das erste Jahr in D mit der günstigeren Steuerklasse 3 arbeiten kann und auch ggf. von etwas mehr Elterngeld profitieren würde.
Bgl. Ihrer Antworten hätte ich noch folgende Nachfragen:
1. Bgl. des (Lohn)-Steuerabzugs in 2010: Ist es richtig, dass ich auch rückwirkend für das komplette Jahr 2010 die US- Einkommensteuer angesetzt wird, da ich ja bereits 2010 mehr als 183 Tage in USA arbeiten werde (Jan- Mai wird ja in D nach Steuerklasse 1 besteuert) ?
2. Im Falle der geplanten Rückkehr/ bzw. bei vorzeitiger Beendigung der Entsendung:
Kann ich kurzfristig- bzw. auch aus den USA- per Post in die Steuerklasse 3 wechseln, um in D eine Besteuerung in Steuerklasse 5 in den ersten Monaten zu vermeiden? Hätte ich bei einer Rückkehr im Aug. 2012 z.B. 4 Monate Zeit, meine Steuerklasse zu ändern, da ja auch 2012 noch nach US Recht versteuert wird (183 Tage Regel für 2012) ?
Besten Dank für die Beantwortung meiner Fragen,
Grüße,
W.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
29.03.2010 | 23:41
Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte gerne Ihre Nachfragen:
1. Zur Klarstellung möchte ich ausführen, dass das Gehalt, das Sie in Deutschland beziehen bis zur Abreise ausschließlich in Deutschland versteuert wird.
Art. 15 Abs.1 DBA USA -D bestimmt den Tätigkeitsort als Anknüpfungspunkt für die Besteuerung.
Eine Ausnahme ist dabei die 183 Tage Regel.
Danach behält der Staat, in dem Sie ansässig sind (bei Prüfung aus amerikanischer Sicht also USA), unter bestimmten Voraussetzungen das Besteuerungsrecht auch für die Tätigkeit in dem anderen Staat (also Deutschland).
Eine der Voraussetzungen ist, dass "die Vergütung von oder für einen Arbeitgeber gezahlt wird, der nicht im anderen Staat ansässig ist''". (Art. 15 Abs. 2 DBA).
In Ihrem Fall haben Sie aber aus amerikanischer Sicht einen Arbeitgeber, der im anderen Staat ansässig ist, Sie haben nach Ihrer Schilderung in Deutschland ein deutsches Unternehmen als Arbeitgeber.
Die 183-Tage-Regel soll grundsätzlich verhindern, dass ein Steuerpflichtiger, der nur vorübergehend im Ausland arbeitet, zwei Steuererklärungen abgegeben muss.
Somit werden in USA nur die dort erzielten Einnahmen versteuert und nicht rückwirkend auch die deutschen Einnahmen einbezogen.
2) Im Jahr der Rückkehr können Sie jederzeit auch die deutsche Steuerklasse ändern, die Änderung wirkt sich aber erst im darauffolgenden Monat aus.Wenn Sie beispielsweise im August 2012 hier wieder arbeiten, dann sollten Sie spätestens im Juli 2012 beantragen, die Lohnsteuerklassen der beiden Lohnsteuerkarten zu tauschen. Wenn Sie die Änderung erst für den Monat September 2012 erhalten, wird nicht rückwirkend ab August für Sie die Lohnsteuer neu berechnet. Die Abrechnung insgesamt erfolgt dann erst mit der Jahressteuererklärung.
Für beide Nachfragen gilt, dass die Steuer in USA unabhängig von der Lohnsteuer und Lohnsteuerklase in Deutschland ermittelt wird.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Fragen hier weiter beantworten,
mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin