Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfragen möchte ich anhand Ihrer Sachverhaltsschilderung sowie unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Die Lösung des Arbeitsverhältnisses kann grundsätzlich auf zweierlei Weise geschehen. Zum Einen durch Kündigung, zum anderen durch Aufhebungsvertrag.
Bei der Kündigung ist die ordentliche (fristgerechte) Kündigung und die ausserordentliche ( fristlose ) Kündigung zu unterscheiden.
Während die Kündigung eine einseitige Erklärung ist, bedarf es zur Aufhebung einer einvernehmlichen Einigung.
Dies vorausgeschickt ist zunächst festzustellen, dass für Ihre Bekannte nur die ordentliche, fristgerechte Kündigung oder eine einvernehmliche Aufhebung des Arbeitsverhältnisses in Betracht kommt. Anhaltspunkte für die Möglichkeit einer ausserordentlichen Kündigung sehe ich hingegen nicht. Weiter ist die Möglichkeit auszuschliessen, dass sie sich auf eine mündliche , nicht nachweisbare, Zusage einer kürzeren Lösungsmöglichkeit berufen könnte. Was nicht ansatzweise nachweisbar ist, sollte rechtlich ausser Betracht gelassen werden. Eine Berufung auf diese Aussage käme einer einvernehmlichen Aufhebung gleich, da ohne Zustimmung des Arbeitgebers keine frühere Lösung möglich sein wird.
Die Kündigung sollte also in der Tat fristgerecht zum 31.10.2010 ausgesprochen werden. Für den Nachweis des Zugangs ist die persönliche Übergabe korrekt. Auf einer Durchschrift der Kündigung lassen Sie sich dabei den Empfang bestätigen. Sollte dies (unerwarteterweise) verweigert werden, so sollte ein Zeuge bei der Übergabe hinzugezogen werden. Eine zusätzliche Mail hätte keine rechtliche Wirkung und sollte daher nicht versandt werden.
Die Formulierung weist keine Besonderheiten auf. "Hiermit kündige ich das Arbeitsverhältnis vom... fristgerecht zum 31.10.2010." Datum, Unterschrift..
Man verbaut sich durch den Ausspruch der Kündigung nichts, da m.E. eine kürzere Kündigungsfrist nicht durchsetzbar sein wird, die Vereinbarung einer früheren Aufhebung des Arbeitsverhältnisses aber dennoch möglich bleibt.
Eines Hinweises auf eine angestrebte kürzere Lösung bedarf es im Kündigungsschreiben ebenfalls nicht. Dies sollte mündlich verhandelt und geklärt werden.
Aus dem oben Gesagten ergibt sich dann auch, dass eine Kündigung zum 15.08 , hilfsweise zum31.10. nicht sinnvoll ist. Dem könnte der Arbeitgeber ohne weiteres widersprechen.
Ein "Widerspruch" gegen eine Bestätigung der Beendigung zum 31.10.2010 wäre rechtlich unerheblich und wirkungslos, zumal die Kündigung ja zu dieser Kündigungstermin ausgesprochen wird.
Wenn also die Entscheidung feststeht, dass der jetzige Arbeitsplatz aufgegeben werden soll, dann muss die ordentliche Kündigung zum 31.10 erklärt werden. Zugleich muss über eine frühere Lösung des Arbeitsverhältnisses durch einvernehmlichen Aufhebungsvertrag zum 15.08.2010 verhandelt werden. Dabei könnte es meines Erachtens durchaus sinnvoll sein, im Anschluss an die Kündigung ein schriftliches Angebot, gerichtet auf Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu unterbreiten.
Ich hoffe, Ihre Fragen damit zufriedenstellend beantwortet zu haben und stehe Ihnen für weitere Beratung oder Vertretung gern zur Verfügung.