Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage. Leider kann man ohne genaue Angaben, insbesondere zu den Zahlen im einzelnen, keine verbindliche Aussage treffen.
Wenn Sie eine anerkannte Forderung gegen Ihre Frau haben, dann müsste man zunächst prüfen, ob diese Forderung im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung an anderer Stelle berücksichtigt worden ist, etwa beim Unterhalt. Wenn dies nicht der Fall ist, dann ist es richtig, diese Forderung im Zugewinn zu berücksichtigen.
Ein Anspruch des einen Ehegatten gegen den anderen, ist bei diesem als passives und bei jenem als aktives Endvermögen einzustellen (Palandt-Brudermüller, § 1375 Rn. 17).
Es kommt also nach Einstellung der Forderung darauf, ob Sie oder Ihre Frau den höheren Zugewinn in der Ehe erwirtschaftet haben. Die Forderung wird nicht isoliert betrachtet, sondern in die Gesamtbetrachtung. Derjenige, der den höheren Zugewinn hat, muss die Hälfte der Differenz ausgleichen.
Grundsätzlich hat der Anwalt Ihrer Frau also Recht.