Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage auf diesem Portal, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:
Die Frage, ob eine Abmahnung mit Unterlassungserklärung zulässig oder begründet ist, richtet sich u. a. nach dem UWG, in dem in den §§ 4 bis 5a verschiedene Handlungen aufgezählt sind, die zu einer Abmahnung mit Unterlassungserklärung führen können.
Daneben besteht die besondere Pflicht zur Kennzeichnung für Verbindungspreise zu Sonderrufnummern nach dem TKG, das zum 01.03.2010 geändert wurde. Seit dem 01.03.2010 besteht für 0180-Rufnummern eine erweiterte Informations- und Preisangabepflicht, da nunmehr auch die Preise für die Mobilfunknetze angegeben werden müssen. Wird diese Kennzeichnungspflicht nicht eingehalten, drohen auch daraus Abmahnungen mit Unterlassungserklärungen.
Eine fehlende Preiskennzeichnung für eine Sonderrufnummer ist nach ist sowohl nach dem UWG als auch nach dem TKG also grundsätzlich abmahnfähig. Auf Ihrer Homepage sowie auf allen Portalen, auf denen Sie Ihre Waren oder Dienste anbieten, ist daher eine besondere Kennzeichnung für die Preise der Sonderrufnummern anzugeben. Diese Pflicht haben Sie nach Ihren Angaben auch erfüllt. Ob diese Pflicht allerdings auf für ein reines Bewertungsportal gilt, in dem Sie nicht direkt Ihre Dienste anbieten, halte ich für nicht ganz unproblematisch.
Soweit hier wirklich nur Bewertungen abgegeben werden können und kein direkter Kontakt mit Ihrem Unternehmen über dieses Portal möglich ist oder zustande kommt, ist es m. E. nicht in jedem Fall zwingend notwendig, dass auch dort die Preiskennzeichnung für die Sonderrufnummern erfolgt. Vorsorglich sollte aber dennoch - wenn es im Rahmen des Portals möglich ist - der Hinweis nach dem TKG erfolgen.
Sobald aber über das Bewertungsportal auch ein Kundenkontakt hergestellt werden kann oder soll oder Sie über das Portal Ihre Waren oder Dienste zusätzlich zu der Bewertung ihr Unternehmen bewerben, würde ich vorsorglich von einer geschäftlichen Handlung ausgehen wollen, so dass grundsätzlich dort auch die Preiskennzeichnung für die Sonderrufnummern erfolgen müsste.
Um abschließend beurteilen zu können, ob die Abmahnung berechtigt ist, müsste also weiter geklärt werden, um welche Form eines Bewertungsportals es sich handelt und ob eine entsprechende Kennzeichnungspflicht sich u. U. auch aus der Nutzung und Registrierung auf diesem Portal ergeben kann. Diese Prüfung kann aber nicht im Rahmen einer Erstberatung auf diesem Portal erfolgen und sollte daher ggf. von einem Anwalt/einer Anwältin vor Ort durchgeführt werden. können.
Eine Abmahnung muss nicht zwingend durch einen Anwalt erfolgen. Abmahnungen können auch von Mitbewerbern oder Verbraucherschutzorganisationen u. ä. erteilt werden. In diesen Fällen dürfen allerdings keine Anwaltsgebühren als Schadensersatz verlangt werden.
Um die Berechtigung der Abmahnung und der strafbewerten Unterlassungserklärung abschließend zu überprüfen und ggf. geeignete Schritte gegen eine unberechtigte Abmahnung zu unternehmen, sollten Sie also weitergehende Hilfe durch eine persönliche anwaltliche Beratung vor Ort in Anspruch nehmen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Antwort eine erste Orientierung geben konnte.
Mit freundlichen Grüße
Silke Jacobi
Rechtsanwältin