Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:
I. Zwar stellt wohl ein Zeitraum von 7 Werktagen hier einen angemessenen Zeitraum dar. Jedoch spricht für Sie, dass Sie von der Bestimmung der „Leistungszeit“ keine Kenntnis hatten und auch nach dem von Ihnen Beschriebenen keine Kenntnis davon haben konnten. Da Sie aufgrund Ihres Urlaubs verhindert waren, von dem Brief (Datum 24.11.) und der Bestimmung der Leistungszeit Kenntnis zu nehmen, konnte eine Vereinbarung über eine konkrete Leistungszeit auch nicht erfolgen. Sollte sich nicht aus anderen Quellen (insbesondere weitere vertragliche Abreden oder z.B. auch AGB) etwas anderes ergeben, so meine ich, dass Sie sich bzgl. der in Rechnung gestellten 49 EUR wehren sollten.
II. Bzgl. der 120 EUR ist die Lage sicherlich etwas komplizierter. Allerdings hat die Nefkom Ihnen in dem Gespräch mitgeteilt, dass das Problem innerhalb von 24h gelöst sei und Sie einen Anruf erhielten. Da ich davon ausgehe, dass der Anruf nicht auf dem einzurichtenden Anschluss getätigt werden sollte, sondern etwa auf Ihrem Handy (korrigieren Sie mich bitte, falls nötig), konnten Sie am 2. Tag danach aufgrund der fehlenden telefonischen Benachrichtigung, dass Ihr Anschluss nun freigeschaltet sei, durchaus noch davon ausgehen, dass Sie wegen einer noch nicht erfolgten Freischaltung nicht telefonieren konnten. Insoweit hätte die Nefkom die von Ihnen am zweiten Tag getätigte „Störungsmeldung“ mit zu vertreten. Hier sollten Sie sich also gegen die Höhe der Forderung wehren und im Rahmen von Vergleichsverhandlungen bis maximal 50 % zugeben.
Daneben muss Ihnen die Nefkom darlegen, auf welcher Grundlage Sie die 120 EUR berechnet. Die Angaben der M´Net und der Nefkon sind in der Tat widersprüchlich. Leider teilen Sie den genauen Wortlaut der AGB der Nefkon nicht mit. Insoweit wäre es hilfreich, wenn Sie einen link auf die konkreten AGB im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion mitteilen würden, so dass wir auch in diesem Punkt Klarheit schaffen können.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan André Schmidt, LL.M.
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 10. Januar 2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Schmidt,
vielen Dank für Ihre Antwort. Gern möchte ich Ihnen die noch fehlenden Informationen zur Beantwortung der Fragen zukommen lassen. Die AGB von Nefkom sind einzusehen unter:
http://doku.nefkom.de/doku/Info_NEFkom_AGB.pdf
Darin ist keinerlei Information über die Notwendigkeit eines Technikers für die Portierung des Anschlusses, ebensowenig enthalten diese Informationen zur Meldungen von Störungen.
Ausschließlich in der Preisliste befinden sich Informationen zur Störungsmeldung, die gesamte darin enthaltene Information ist:
"Entstörungspauschale bei ungerechtfertigten Störungen (je Entstörung) 120,00 € (103,44 €)"
siehe Seiten zwei, unterer Abschnitt des folgenden Dokuments:
http://doku.nefkom.de/doku/Preise_maxi_dsl.pdf
Daher nun meine abschliessenden Fragen:
- Auf welcher rechtlichen Grundlage darf ich mich gegen die 49 Euro für den nicht wahrnehmbaren Technikertermin wehren?
Der nicht erfolgte Rückruf sollte auf meinem Handy erfolgen, da ich zuvor mitgeteilt hatte dass ich für den Technikertermin einen halben Tag Urlaub nehmen müsse. Daher war davon auszugehen, dass ich nach Besuch des Technikers wieder an meiner Arbeitsstelle sein würde.
Mit einem heute zugegangenen Schreiben teile mir Nefkom mit, dass die Störung bereits am 13.12.2005 um 11:09 Uhr gemeldet wurde (also unmittelbar nachdem mir der Techniker der DTAG mitteile dass der Anschluss noch nicht frei geschalten sei) und dass man darauf hin die TAE-Dose nicht habe erreichen können.
Da ich nun annehme, dass der Rückruf über meinen neuen Telefonanschluss versucht wurde, diese aber nicht erreichbar war (kein funktionsfähiges Telefonkabel), hat Nefkom eigenmächtig die Störung an die DTAG weiter gemeldet, ohne mich davor oder danach zu kontaktieren.
Wie könnte ich nun Ihrer Meinung nach begründen, dass ich die Zahlung der 120 Euro verweigere? (kein Hinweis in den AGB, eigenmächtiges Handeln...) Und um wieviel darf der von Nefkom von mir geforderte Betrag (120 Euro) den seitens der DTAG für Nefkom (wegen der Störungsmeldung) in Rechnung gestellten übersteigen?
Desweiteren behält sich Nefkom das Recht vor Aussenstände bei der Schufa zu melden. Im Falle eines eventuellen späteren Kredits wäre das sehr nachteilig für mich. Ist das Vorgehen vom Nefkom in Bezug auf die Meldung bei der Schufa überhaupt rechtens?
Nochmals vielen Dank für die Beantwortung hoffentlich aller Fragen...
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage möchte ich im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:
I. Gegen die Geltendmachung der 49 EUR wehren Sie sich mit dem Argument, dass eine konkrete Leistungszeit nicht vereinbart war und Sie deshalb gar keine Pflicht traf, bei dem Termin am 05.12.2005 anwesend zu sein. Deshalb lag auch Ihrerseits gar keine Pflichtverletzung vor, wegen der man Sie in Anspruch nehmen könnte.
II. Da vereinbart war, dass der Rückruf - also die Meldung, dass der Anschluss nun fehlerfrei ist - auf Ihrem Handy erfolgen sollte, die Nefkom dieser Vereinbarung aber nicht nachgekommen ist, sondern nun (nur) behauptet, Sie auf Ihrem Festnetzanschluss nicht erreicht zu haben, würde ich mich gegen die Forderung iHv 120 EUR genau mit diesem Argument wehren, nämlich dass es wahrscheinlich nicht zu der zweiten Meldung Ihrerseits gekommen wäre, hätte man Ihnen zuvor (und zwar wie vereinbart auf dem Handy) mitgeteilt, dass der Festnetzanschluss nun funktioniert. Denn daraufhin hätten Sie wahrscheinlich sogleich intensiver nach einem Fehler in „Ihrem Terrain“ geforscht. (So ist es dann ja schließlich auch gewesen -> Anschlusskabel!) (Auf die Frage, um wieviel der von der Nefkom geforderte den von der Telekom ggü. der Nefkom in Rechnung gestellte Betrag übersteigen darf, kommt es meiner Ansicht nach nicht an.)
Insgesamt sollten Sie aber bei den 120 EUR Vergleichsbereitschaft zeigen. (Wie bereits gesagt.)
III. Falls die Nefkom bereits jetzt damit droht, ein negatives Zahlungverhalten an die SCHUFA zu melden, sollten Sie sich dagegen wehren. Denn die Forderungen, um die es geht, sind ja gerade nicht unbestritten. Solange die Forderungen u.a. nicht unbestritten sind, darf auch kein Eintrag bei der SCHUFA erfolgen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan André Schmidt, LL.M.
Rechtsanwalt