Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:
Eine Anzeige kann durchaus anonym bei der Polizei, StA oder bei dem Amtsgericht erstattet werden. In Ihrer Anzeige sollten Sie die Missstände beschreiben. Damit setzen Sie zwar u. U. Ihren Freund der Gefahr einer Strafverfolgung aus, da auch der Besitz von Kokain strafbar ist. Jedoch werden für Ihren Freund zahlreiche betäubungsmittelrechtliche Sondervorschriften in Betracht kommen, die von einer Strafmilderung über Absehen von der Verfolgung bis hin zu vollstreckungsrechtlichen Besonderheiten reichen.
Sie können davon ausgehen, dass die Strafverfolgungsbehörden einer Anzeige nachkommen werden, in der Sie die Taten des Dealers beschreiben, da das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln eine schwere Straftat darstellt. Die Strafverfolgungsbehörden sind deshalb schon von Amts wegen verpflichtet, Ihrem Hinweis nachzugehen. In dieser Anzeige brauchen Sie Ihren Namen nicht zu nennen.
Es gibt kein „Patentrezept“, was das Anfertigen der Anzeige angeht. Schildern Sie, wie bereits gesagt, das Ihnen bekannte Handeln des Dealers in einem Brief (etwa an die Polizeibehörde). Stellen Sie also insbesondere auf die Ihnen bekannten Straftaten des Dealers ab. Die Behörden werden daraufhin tätig werden.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan André Schmidt, LL.M.
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 09.01.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Vielen Dank vorab für Ihre schnelle Antwort.
Mit welchem Zeitraum muß man eigentlich rechnen, bis die Behörden mit einer Verfolgung der Strafanzeige beginnen ? Kann die Anzeige auch bei einer Behörde eingereicht werden, die nicht im Wohnbereich des potenziellen Täters liegt, oder sollte die Anzeige (um z.B. die Bearbeitungszeit zu verkürzen) bei der Behörde eingereicht werden, in deren Zuständigkeitsbereich auch der Wohnort des Angezeigten liegt ?
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage möchte ich wie folgt beantworten:
Sie können davon ausgehen, dass die Strafverfolgungsbehörden „umgehend“ bis „unverzüglich“ auf die Anzeige reagieren werden.
Es bietet sich an, die Anzeige dort einzureichen, wo der Dealer wohnt. Alternativ kommt auch der Ort in Frage, wo er die (meisten ) Straftaten begeht.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan André Schmidt, LL.M.
Rechtsanwalt