Guten Tag,
auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes lässt sich nicht pauschal beantworten, welche Strafe Sie zu erwarten haben. Dies hängt von verschiedenen Faktoren ab.
Das Strafgesetzbuch sieht für eine Bedrohung einen Strafrahmen bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor. Für die Beleidigung sieht die Rechtsordnung eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe vor.
Das Gericht hat einen Ermessenspielraum bezüglich der Höhe der Strafe. Dabei wird unter anderem berücksichtigt ob Sie schon einmal strafrechtlich in Erscheinung getreten sind, ob sie unter Bewährung stehen und auch Ihr Alter ist entscheidend, da Jugendliche anders bestraft werden als Erwachsene. Zuletzt ist natürlich auch die Qualität der Beleidigung/ Bedrohung für das Strafmaß entscheidend.
Darüber hinaus besteht auch immer die Möglichkeit, dass das Gericht das Verfahren einstellt. Auch dies kann aus verschiedenen Gründen geschehen.
Falls Sie Ersttäter seien sollten oder länger nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten sind, wird bei Erwachsenen häufig eine Gedstrafe fällig, welche sich wiederrum von der Tagessatzhöhe an Ihrem Einkommen orientiert. Eine Ratenzahlung der Strafe ist dabei meistens möglich.
Bei einer Bewertung nach dem Jugendstrafrecht werden deratige Taten häufig mit Arbeitsstunden bestraft.
Taktisch kann es klug sein dem Gericht in der Verhandlung die Wahrheit ohne Umschweife darzulegen, da eine aktive Mitarbeit, die zur raschen Beendigung des Verfahrens beiträgt strafmildernd berücksichtigt werden kann.
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.
So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.